Gutachten von Universitätsprofessor Dr. iur. Dieter Dörr Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Medienrecht der Universität Mainz, Direktor des Mainzer Medieninstituts und Rechtsanwalt Steffen JanichWissenschaftlicher Mitarbeiter am Mainzer Medieninstitut
Mit dem Aufkommen der sozialen Medien wandelte sich die Kommunikation zwischen Kunden und Unternehmen. Die Unternehmen bauen innerhalb sozialer Netzwerke zunehmend eigene Präsenzen auf, auf denen sie Nutzer zur Diskussion einladen. Die Schattenseite dieser Annäherung sind so genannte "Shitstorms", eine Anhäufung von negativen Nutzerbeiträgen, die die Präsenzen der Unternehmen lahmlegen können. Dieser Beitrag zeigt, in welchem Umfang Betreiber solche Empörungswellen mit Hilfe des virtuellen Hausrechts eindämmen und verhindern können. Als Vorlage dient der Fall der Bank ING-DiBa, die einen Shitstorm auf ihrer Facebook-Seite erfahren und rechtlich vorbildlich gelöst hat.
RA Thomas Schwenke, Dipl.-FinWirt (FH), LL.M., Berlin
Cloud Computing stellt ein neues Vertriebsmodell von IT-Anwendungen über das Internet dar. Derzeit existieren viele Erscheinungsformen von Cloud Computing Diensten, die jeweils unterschiedlich vertraglich ausgestaltet sind. Gleichzeitig entstehen aufgrund der umfassenden Zugänglichkeit von Cloud Diensten internationalprivatrechtliche Fragen. In diesem Beitrag werden die möglichen Spannungen zwischen Cloud Computing und den internationalprivatrechtlichen Vorschriften untersucht.
Der Bericht gibt wie schon in den letzten Jahren einen Überblick nicht nur über das europäische Telkommunikationsrecht im engeren Sinne, sondern auch über die Verfahren nach Art. 7 der TK-Rahmenrichtlinie, wettbewerbsrechtliche Entscheidungen der Kommission und die Rechtsprechung des EuGH. Der Schwerpunkt der Rechtsetzungspraxis lag auch in diesem Jahr auf der Vereinheitlichung der Frequenzpolitik. Im Wettbewerbsrecht verlieren die Fusionskontrolle und das Beihilferecht weiter an Bedeutung.
Privater Rundfunk trägt wesentlich zur gesellschaftlichen Meinungspluralität bei. Seine Freiheit ist nur dann gesichert, wenn ausgeschlossen ist, dass der Staat zu seinen Gunsten Einfluss auf die Programmgestaltung nimmt. Gesellschaftsrechtliche oder langfristige vertragliche Verflechtungen können im Einzelfall zu erheblichen Abhängigkeiten zwischen Staat und Rundfunkbetreiber führen. Dies wirft die Frage auf, ob und wann eine von einem staatlichen Unternehmen abhängige Gesellschaft rundfunkfähig ist und Gewähr für eine vom Staat weder direkt noch indirekt beeinflusste Programmgestaltung bietet.
Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Berlin
WIPO Arbitration and Mediation Center, Urteil vom 30.01.2012 - D2011-2148
Jahr: 2012
// Heft: 5
// Seite: 374
// 12.@kit-Kongress
Erstklassige Referenten, praxisnahe Themen: 12. @kit-Kongress – 2. Forum „Kommunikation & Recht" "Der Schutz der Persönlichkeit im Internet" am 21./22. Juni 2012 – Hamburg