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Mittwoch, 10. März 2010, 07:23 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 77
RA Sebastian Dehißelles, LL.M. und RA Daniel Elgert, Düsseldorf *
Abmahnung nur mit Originalvollmacht?
Zugleich Kommentar zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. 9. 2009 - I-20 U 164/08, K&R 2010, 135 f. (in diesem Heft)

Die rechtsdogmatisch interessante Fragestellung, ob in Anlehnung an § 174 S. 1 BGB im Falle der unverzüglichen Zurückweisung einer ohne Beifügung eines Vollmachtsnachweises ausgesprochenen Abmahnung deren Rechtswirkungen entfallen, war in der Vergangenheit häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und rechtswissenschaftlicher Diskussion. Das Problem ist jedoch auch in der anwaltlichen Praxis bedeutsam.

I. Einleitung
§ 174 S. 1 BGB besagt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Die entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Abmahnungen findet viele Fürsprecher und Gegner. So wäre die konsequente Anwendung der Norm etwa durchaus geeignet, das Phänomen "Massenabmahnung" auf ein gesundes Maß zu reduzieren. Andererseits ist allerdings nicht zu verkennen, dass ...

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