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Mittwoch, 10. März 2010, 07:25 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 110
Vermutung der wettbewerbsgemäßen Verwendung einer Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen nach Gesetzes­änderung
BGH,
Urteil vom 3.12.2009 - III ZR 73/09
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, 11. 2. 2009 - 7 U 116/08 (K&R 2009, 408 ff.); LG Potsdam, 29. 5. 2008 - 12 O 414/07
§ 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB § 559 Abs. 1 ZPO

1. Nach der Gesetzesänderung ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, jedenfalls jetzt nicht mehr zulässig, da nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung (nur) erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers beiderseits vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

2. Für das Wettbewerbsrecht ist anerkannt, dass die Vermutung, ein Wettbewerber werde sein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten auch in der Zukunft fortsetzen oder wiederholen, entfällt, wenn die Wettbewerbswidrigkeit des fraglichen Verhaltens in der Vergangenheit umstritten war, aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr aber eindeutig zu bejahen ist. (Leitsätze der Redaktion)

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