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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 110
K&R-Kommentar
RA Dr. Hendrik Schöttle, München *
Das vorliegende Urteil des BGH ist eine von inzwischen zahlreichen instanzgerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen zur Umsetzung von Informationspflichten im Fernabsatz, konkret zu den gesetzlichen Anforderungen an den Wortlaut einer Widerrufsbelehrung. Bezeichnend am vorliegenden Fall ist, dass die Rechtsprechung von der Legislative überholt wurde: Die geltende Rechtslage und damit auch die daran anknüpfende Muster-Widerrufsbelehrung erfuhren vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren eine streitentscheidende Änderung.
Die Beklagte, ein Mobilfunkunternehmen, bot auf ihrer Website Interessenten die Möglichkeit, Verträge über Mobilfunkleistungen abzuschließen. Zur Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts bediente sie sich einer Formulierung, welche (in Bezug auf das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F.) dem damals geltenden Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 2 der BGB-Informationspflichtenverordnung entsprach. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangte von der Beklagten mit seiner im Oktober 2007 erhobenen Klage, es zu unterlassen, eine solche Formulierung zu verwenden.
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