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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 115
Hinweis auf E-Mail zur geschäftlichen Kontaktaufnahme keine konkludente Werbe-Einwilligung
BGH,
Beschluss vom 10.12.2009 - I ZR 201/07Vorinstanzen:
OLG Hamm, 25. 10. 2007 - 4 U 89/07; LG Arnsberg, 30. 4. 2007 - 8 O 173/06
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (2004)
Die Angabe auf der Homepage der Klägerin, dass derjenige, der mit ihr in Kontakt treten oder ihr etwas mitteilen möchte, ihr hierzu unter anderem eine E-Mail senden könne, betrifft erkennbar allein die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer und ist nicht als konkludente Einwilligung in die streitgegenständliche E-Mail-Werbung zu werten. (Leitsatz der Redaktion) Sachverhalt
I. Die Beklagte sandte der ebenso wie sie im Kraftfahrzeughandel gewerblich tätigen Klägerin, mit der sie zuvor keine geschäftlichen Kontakte gehabt hatte, am 9. 6. 2006 ihr aktuelles Kfz-Händlerangebot für den Monat Juni 2006 per elektronischer Post zu. Die Klägerin, die darum weder gebeten noch dem ausdrücklich zugestimmt hatte, beanstandete dies als unzulässige E-Mail-Werbung. Nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ...
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