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Freitag, 3. September 2010, 05:19 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 125
Keine Störerhaftung eines Domainparking-Unternehmens für Markenrechtsverletzung
OLG München
Urteil vom 13.8.2009 - 6 U 5869/07 (rechtskräftig)
Vorinstanz:
LG München, 14. 11. 2007 - I 33 O 22830/06
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

Auch bei Zugrundelegung eines automatischen Keyword-Vergabeverfahrens scheidet eine Haftung der Beklagten als (Mit-)Täterin oder Teilnehmerin einer Kennzeichenverletzung aus, da der Nachweis dafür, dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Keyword im Zusammenwirken mit Kunden eingegeben bzw. das vom Kunden eingegebene Keyword geprüft und freigegeben hat, nicht geführt ist. Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin für die Kosten, die durch den qualifizierten Hinweis auf die Rechtsverletzung - hier die Abmahnung - entstehen, der die Prüfungspflicht und damit eine Verantwortlichkeit als Störer erst begründet. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Rechts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung vom 18. 7. 2006. Mit der Abmahnung hatte die Klägerin geltend gemacht, ...

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