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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 125
K&R-Kommentar
RA Michael Terhaag, LL.M., Düsseldorf*
I. Erste obergerichtliche Entscheidung zum Thema Domainparking
Nachdem erstmalig das LG Düsseldorf1 und LG München2 die Haftung eines Domainparking-Anbieters für Markenrechtsverletzungen Dritter verneint hatten, gab es in den vergangenen zwei Jahren zahlreiche vergleichbare erstinstanzliche Entscheidungen zu dieser Thematik.3 Auffallend hierbei ist, dass seither, soweit ersichtlich, keine einzige Entscheidung zu Gunsten der jeweiligen Namens- oder Markeninhaber ergangen ist und die Anbieter der Parkingprogramme jeweils in der Sache obsiegten. Mit dem hier vorliegenden Urteil ist nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung ergangen, die zudem die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen hat.
II. Domainparking als Geschäftsmodell
Die Beklagte ist die in Deutschland sicherlich bekannteste Plattform zum An- und Verkauf von Domainnamen. Das ...
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