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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 131
Anschlussinhaber haftet für Familie wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
OLG Köln
Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09Vorinstanz:
LG Köln, 13. 5. 2009 - 28 O 889/08
§§ 670, 677, 683 BGB § 97 Abs. 1 UrhG
1. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Dem ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. 2. Das bloße gegenüber zwei Jungen im Alter von 10 und 13 Jahren ausgesprochene Verbot, an Tauschbörsen teilzunehmen, genügte zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht. (Leitsätze der Redaktion) Aus den Gründen
II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Die Abmahnung, deren Kosten die Klägerinnen geltend machen, war zwar im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt, den Klägerinnen steht ein Aufwendungsersatz aber nur in Höhe von 2380,00 € nebst Zinsen zu.
1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte die ...
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