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Freitag, 3. September 2010, 05:18 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 137
Elektronischer Leseplatz urheberrechtlich zulässig
OLG Frankfurt a. M.
Urteil vom 24.11.2009 - 11 U 40/09
Vorinstanzen:
LG Frankfurt 13. 5. 2009 - 2/6 O 172/09
§ 52 b UrhG

1. Der Klägerin steht der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu, denn die Vervielfältigung des streitgegenständlichen Werkes durch Digitalisierung und das anschließende Zugänglichmachen an elektronischen Leseplätzen sind gem. § 52 b UrhG zulässig. Vertragliche Regelungen stehen der Befugnis zur elektronischen Zugänglichmachung nicht schon dann entgegen, wenn der Rechtsinhaber mit der privilegierten Einrichtung zwar noch keine vertragliche Vereinbarung über das betreffende Werk getroffen hat, aber ein Vertragsangebot unterbreitet hat.

2. Der Beklagten ist allerdings untersagt, die Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung haben, auch wenn für den Nutzer die Vervielfältigung im Einzelfall nach § 53 UrhG legal wäre. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Verfügungsbeklagten nachfolgend: ...

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