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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 141
Kostentragung für Vorratsdatenspeicherung durch Unternehmen rechtmäßig
OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 2.12.2009 - 11 S 81.08 (rechtskräftig)Vorinstanz:
VG Berlin, 17. 10. 2008 - VG 27 A 232.08 (K&R 2009, 64 ff.)
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden. Darüber hinaus muss auch eine Folgenabwägung mangels Glaubhaftmachung eines ihr durch die Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung drohenden, besonders schwerwiegenden Schadens zu ihren Lasten ausgehen. (Leitsatz der Redaktion) Hinweise der Redaktion:
Den Volltext der Entscheidung finden Sie im ...
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