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Freitag, 3. September 2010, 05:17 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 141
Hausverlosung im Internet unzulässig
VG Göttingen
Beschluss vom 12.11.2009 - 1 B 247/09
§§ 3, 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 GlüStV § 22 Abs. 4 S. 2 NGlüSpG

Die Verlosung eines Hauses im Internet ist zu Recht untersagt worden. Es handelt sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel. (Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 26. 6. 2009, durch die ihr auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 4 S. 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) untersagt wird, über das Internet unter http://www...com/ und http://www...at/ eine von ihr organisierte Hausverlosung (Hotel mit Grundstück, E.) gegen Zahlung eines Spieleinsatzes zu veranstalten oder zu vermitteln. Mit Schreiben vom 14. 5. 2009 zeigte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Verlosung des Hotels im Internet an. Die Verlosung sollte nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Teilnahmebedingungen wie folgt durchgeführt werden: "Insgesamt 9900 Spielteilnehmer sollen sich auf den Internetseiten zur ...

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