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Freitag, 3. September 2010, 05:18 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 02 Seite: 144
Kein Schadensersatz für Arbeitnehmer-Foto auf Homepage nach Kündigung
LAG Köln
Beschluss vom 10.7.2009 - 7 Ta 126/09
Vorinstanz:
AG Siegburg, 19. 3. 2009 - 2 Ca 701/09
§ 28 BDSG § 823 BGB § 22 KunstUrhG

Vorliegend enthält die Gestaltung der Internetseite der Antragsgegnerin keinen individuellen Bezug auf die Persönlichkeit der Antragstellerin, sondern ihr Foto dient nur Illustrations- bzw. Dekorationszwecken und wäre von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen Person in gleicher Pose austauschbar. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19. 3. 2009 ist zulässig. ...
II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von ...

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