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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 173
Länderreport USA
RA Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law, Washington, DC, USA *
I. Böse und Kranke am Pranger
Befremdlich wirkt die amerikanische Pranger-Praxis. Ein Sheriff stellt seine Trunkenheitsfahrer ins Internet. Kinderschänder werden nach dem Megan's Law auch nach Verbüßung ihrer Strafe auf Webseiten mit Namen und Anschrift identifiziert.1 Der Bund verteilt die Informationen über solche Täter landesweit, obwohl primär die einzelstaatliche Zuständigkeit berührt ist.2 Das starke öffentliche Interesse spielt dabei ebenso eine Rolle wie die weitreichende Immunität des Staates gegen Amtshaftungsklagen, während bei privaten Webseiten mit aus deutscher Sicht denunzierenden Inhalten das Bundesverfassungsrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nahezu extremen Schutz vermittelt.
Der wahre Extremfall verursacht in den USA noch weniger Empörung: Er dürfte wohl in der Veröffentlichung personenbezogener Daten unbescholtener Bürger bestehen, deren Krankheit bei der Beantragung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Bedenken ...
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