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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 175
Kein Unterlassungsanspruch gegen Namensnennung von Straftätern im Online-Archiv
BGH,
Urteil vom 15.12.2009 - VI ZR 227/08Vorinstanzen:
OLG Hamburg, 29. 7. 2008 - 7 U 30/08; LG Hamburg, 29. 2. 2008 - 324 O 459/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt. (Leitsätze des Gerichts) Sachverhalt
Der Kläger nimmt die ...
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