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Freitag, 10. September 2010, 16:46 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 192
Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Aida" und "AIDU"
BGH,
Urteil vom 29.7.2009 - I ZR 102/07
Vorinstanzen:
OLG Köln, 1. 6. 2007 - 6 U 35/07; LG Köln, 8. 2. 2007 - 31 O 439/06 (K&R 2007, 221 ff.)
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt. (Leitsatz des Gerichts)

Sachverhalt
Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahre 1996 unter dem Unternehmensschlagwort "AIDA" Kreuzfahrten. Sie ist mit Priorität vom 15. 1. 1997 als Inhaberin der Wortmarke "Aida" unter anderem für die Dienstleistungen "Veranstaltungen von Reisen, Transportwesen, Beherbergung von Gästen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten" sowie weiterer Marken mit dem Bestandteil "AIDA" eingetragen. Die Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 in Form eines Internetreiseportals unter dem Domain-Namen "aidu.de" Reisen und ...

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