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Freitag, 10. September 2010, 16:45 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 194
Keine Verwechslungsgefahr zwischen "test" und "tests.de"
OLG Braunschweig
Urteil vom 22.12.2009 - 2 U 164/09
Vorinstanz:
LG Braunschweig, 6. 5. 2009 - 9 O 674/09
§ 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1, § 15 MarkenG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10, § 8 UWG

1. Auf die Marken der Verfügungsklägerin gestützte Unterlassungsansprüche scheitern an der fehlenden Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung "tests.de" infolge mangelnder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Der Wortbestandteil "test" in den Marken der Verfügungsklägerin kann die Klagemarken nicht prägen. Bezieht man aber die grafischen Gestaltungen der Wort-/Bildmarken der Verfügungsklägerin mit ein, ergibt sich Zeichenunähnlichkeit.

Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 195
2. Auch ein aus dem Werktitelschutz der Zeitschrift "test" abgeleiteter Unterlassungsanspruch greift mangels Verwechslungsgefahr im Ergebnis nicht durch.

3. Ansprüche wegen unlauterer Behinderung greifen ebenfalls nicht durch. Denn grundsätzlich ist es nicht unlauter, sich einen beschreibenden Begriff als Domain-Namen eintragen zu lassen, an dessen ...

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