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Donnerstag, 9. September 2010, 05:12 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 197
Admin-C haftet nicht für Registrierung oder Inhalt einer Domain
OLG Stuttgart
Urteil vom 24.9.2009 - 2 U 16/09 (nicht rechtskräftig)
Vorinstanz:
LG Stuttgart, 27. 1. 2009 - 41 O 127/08 KfH
§§ 823, 1004 BGB §§ 14, 15 MarkenG

Der Beklagte haftet als Admin-C nicht für die durch die außergerichtliche Tätigkeit der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihm gegenüber entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er ist weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für durch Registrierung oder Inhalt der Domain bewirkte Rechtsverletzungen verantwortlich. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "X Haar-Kosmetik" einen Versandhandel und einen Online-Shop insbesondere für Haarkosmetik und Frisörbedarf. Sie ist Inhaberin einer Wort-/ Bildmarke "... Haar-Kosmetik" und der Domain "www...-haarkosmetik.de". Der Beklagte erklärte sich gegenüber einer Firma "G Ltd." mit Sitz in Großbritannien generell bereit, ...

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