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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 201
Kommentar
RA Sören Rößner, LL.M., Frankfurt a. M. *
I. Das Problem
Angesichts massenhafter Urheberrechtsverletzungen im Internet wurde im Zuge der Umsetzung der RL 2004/48/EG1 im deutschen Recht mit § 101 Abs. 2 UrhG ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Access-Provider geschaffen, der es Rechteinhabern ermöglichen soll, die Identität der Verletzer zu ermitteln, um gegen diese ihre Ansprüche durchsetzen zu können.2 Dabei hatte der Gesetzgeber insbesondere sogenannte Tauschbörsen im Blick, in denen viele urheberrechtlich geschützte Werke illegal zum Download angeboten werden.3 Da die Auskunft regelmäßig nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann und der Gesetzgeber es mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses für geboten hielt, den darauf gerichteten Anspruch des Rechteinhabers gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unter einen Richtervorbehalt zu stellen,
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