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Donnerstag, 9. September 2010, 05:02 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 204
Mobilfunk-AGB-Klausel zur Haftung für unbefugte Nutzung Dritter zulässig
OLG Köln
Urteil vom 22.1.2010 - 6 U 119/09 (nicht rechtskräftig)
Vorinstanz:
LG Köln, 17. 6. 2009 - 26 O 150/08
§ 309 Nr. 5 BGB

Die streitigen Klauseln regeln keine Schadensersatzhaftung, sondern die Zurechnung des objektiven Vertrauenstatbestandes einer Willenserklärung. Diese rechtfertigt es, den Anspruchsgegner für die Erfüllung des scheinbar durch ihn oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung einzelner Mobilfunkleistungen einstehen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt
Der Kläger - eine Einrichtung nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG - hat sechs Klauseln der von der Beklagten - einem Telekommunikationsunternehmen - in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen D Sprechtarif" beanstandet. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte verfolgt nach teilweiser Berufungsrücknahme ihren Antrag auf Abweisung der Klage in Bezug auf vier Klauseln weiter.

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