| // Weitere Hinweise | |||
|
|
Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 207
Zugangsrisiko für Abmahnung per E-Mail liegt beim Empfänger
LG Hamburg,
Urteil vom 7.7.2009 - 312 O 142/09§ 130 BGB
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin eine Abmahnung per E-Mail geschickt, die von der Firewall der Antragsgegnerin aufgehalten und nicht an den Antragsteller zurückgesendet wurde. Die E-Mail war demnach im Machtbereich der Antragsgegnerin angekommen und gilt als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die E-Mail zur Kenntnis genommen werden würde. (Leitsatz der Redaktion) Sachverhalt
Die Parteien streiten vorliegend noch über die Kosten des Verfahrens, nachdem die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller gegen sie erwirkte einstweilige Verfügung des LG Hamburg, Zivilkammer 12 (Az.: 312 O 142/09), vom 17. 3. 2009 hinsichtlich des Ausspruches zu I. anerkannt und einen auf die Kostenregelung beschränkten Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hat.
In der Sache ging es bei der einstweiligen Verfügung um Folgendes: Die Antragsgegnerin betreibt unter der Domain www.c...de ein Portal, welches u. a. ein Branchenverzeichnis beinhaltet. In diesem Branchenverzeichnis fand ...
Sehr geehrter Kommunikation und Recht-Leser, Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein. Sie erhalten dann den uneingeschränkten Zugriff auf alle Inhalte des K&R-Online-Archivs. Sind Sie bereits Leser von Kommunikation und Recht und möchten das K&R-Online-Archiv nun zum ersten mal nutzen, können Sie sich hier in ganz wenigen Schritten registrieren. |
|
|


