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Donnerstag, 9. September 2010, 05:24 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 208
Vertragliche Rücksendekosten-Vereinbarung in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.
Urteil vom 4.12.2009 - 3-12 O 123/09
§§ 357 Abs. 2 S. 3, 678 BGB

Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn ... der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt ..." auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Vereinbarung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt
Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit Kraftfahrzeugzubehör. Die Beklagte mahnte den Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 22. 7. 2009 ab. Auf die Abmahnung erwiderte der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 29. 7. 2009. Unter Ziffer IX dieses Schreibens gab er eine ...

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