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Freitag, 10. September 2010, 15:54 Uhr
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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 210
Internet-Veröffentlichung von Gebäude-Fotos rechtmäßig
LG Köln
Urteil vom 13.1.2010 - 28 O 578/09 (nicht rechtskräftig)
§§ 4 Abs. 1, 29 Abs. 2, 41 BDSG §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern von ihrem Haus in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer zu. Durch die Veröffentlichung erfolgt weder ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht noch steht ihr ein Anspruch aus datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu. Dem Betrachter des Internetangebotes der Beklagten wird letztlich bildlich nicht mehr dargeboten als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt, wobei dieser zusätzlich noch in die Lage versetzt ist, sofort durch Ansicht der Klingelschilder die Namen der Bewohner zu ermitteln. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Befugnis der Beklagten, das im Miteigentum der Klägerin stehende Hausgrundstück in ihrem Internetangebot mit Adresse abzubilden. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks O-Straße in Köln; dort wohnt sie auch. Die Beklagte ist verantwortlich ...

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