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Jahr: 2010 Heft: 03 Seite: 215
Kein Markenschutz für "WM 2010"
BPatG,
Beschluss vom 25.11.2009 - 25 W (pat) 38/09§ 8 MarkenG
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. (Leitsatz der Redaktion) Sachverhalt
Die Bezeichnung "WM 2010" ist am 14. 5. 2003 für die Waren "Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des DPMA vom 22. 6. 2007 und vom 26. 3. 2008, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Der Marke fehle die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zeichenzusammensetzung "WM 2010" werde generell nur als Bezeichnung der Fußballweltmeisterschaft in dem Jahr 2010 verstanden, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren. Bei diesen Waren handle es sich nicht um solche, bei denen aus einer Buchstabenkombination und einer Zahl gebildete Marken zu den ...
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