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Donnerstag, 9. September 2010, 05:38 Uhr
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Jahrestagung 2009 der DGRI e.V.: „IT zwischen Monopol und Staat“

Den Beginn bildete der Themenblock „Law and Economics - Informationelle Güter und geistiges Eigentum". Zum Auftakt referierte RA Dr. Till Kreuzer, Büro für informationsrechtliche Expertise in Hamburg, über das Thema „Digitales Eigentum versus Informationszugang": Im digitalen Zeitalter finde ein Wechsel der Kreativität des Individuums hin zur Kreativität der Masse statt, wie zuletzt im Web 2.0 zu beobachten sei; das verbreitete Leitbild des „armen Poeten" im Urheberrecht lasse sich also nicht (mehr) aufrechterhalten. Das Urheberrecht entwickle sich zu einem Schutzrecht für Geschäftsmodelle, was aber nicht dessen Aufgabe sei. Um diesem Missverhältnis entgegenzuwirken, sei eine grundlegende Reform von Nöten.

Im Anschluss an das Plädoyer für eine Neuordnung des urheberrechtlichen Interessensausgleichs stellte Prof. Dr. Torsten Körber von der Georg-August-Universität Göttingen in seinem Referat „Digitales Eigentum versus Wettbewerb" Aspekte des Immaterialgüterrechts dem des Kartellrechts gegenüber. Ausgehend von den Zielen der beiden Rechtsgebiete wurde das Zusammenspiel und die Konfliktbereiche sowie die kartellrechtlichen Grenzen bei einem Eingriff in Lizenzvereinbarungen dargestellt. In diesem Zusammenhang thematisierte der Referent den Machtmissbrauch bei Standardisierung und Patentanmeldung und näherte sich damit dem Problem, inwieweit das Kartellrecht das Immaterialgüterrecht einschränken sollte, damit Innovation gefördert werden kann.

Mit der Frage „Grundgesetz 2.0: Staat und IT in guter Verfassung?" rundete Prof. Dr. Dirk Heckmann, Professor an der Universität Passau und Mitglied des Bayerischen VerfGH, den Themenblock ab. Seiner Ansicht nach begründe das neue „IT-Grundrecht", also die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und somit vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet, (auch) eine Schutzpflicht des Staates. Prof. Dr. Heckmann erörterte daher die diesbzgl. Herausforderungen für den Staat und erarbeitete einen Vorschlag für das Leitbild eines kooperativen und vertrauenswürdigen IT-Staates.

Im Anschluss hieran fanden drei parallel stattfindende Workshops statt. Workshop I behandelte das Thema „Der Staat als IT-Anbieter":

RA Prof. Dr. Stefan Ernst lieferte mit seinem Referat „Der Staat im Wettbewerb mit privaten IT-Anbietern" den ersten Diskursgehalt: Durch die wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes sei es dem Staat grundsätzlich gestattet, in den Wettbewerb mit privaten Anbietern zu treten. Die öffentliche Hand habe allerdings durch die Zuweisung gesetzlicher Aufgaben eine besondere Stellung. Dies könne zur Problematik werden, wenn sie diese Sonderstellung nutzt, um den Wettbewerb zu beschränken oder gar auszuschalten.

RA Marco Junk, Bereichsleiter ITK-Vertragsrecht und Vergaberecht beim Branchenverband BITKOM, zeigte in seinem Vortrag „Aushebelung des Vergaberechts durch Zentralisierung und Standardisierung?", dass die öffentliche Hand immer mehr Leistungen nicht mehr am Markt beschafft, sondern unter Umgehung des Vergaberechts selbst „Inhouse" erbringen möchte. In jüngerer Zeit habe der Staat zudem das Erbringen von IT-Leistungen als eigenes Betätigungsfeld entdeckt. Zwar scheiterte in letzter Minute aufgrund des Widerstands der CDU/CSU-Bundestagsfraktion der Versuch, mit dem neuen § 99 Abs. 1 GWB-E eine gesetzliche Grundlage für die sog. „Inhouse-Vergabe" zu schaffen. Gleichwohl steht durch den neuen Art 91c Abs. 3 GG (sog. „Dataport-Klausel") insbesondere für die IT-Wirtschaft zu befürchten, dass der Staat mehr und mehr die Aufgabe privater IT-Dienstleister übernimmt. Junk zeigte anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis, wo die öffentliche Hand bereits jetzt ohne Beteiligung des Marktes IT-Leistungen selbst erbringt und welche rechtlichen Grenzen hierbei regelmäßig überschritten werden.

Abschließend legte RA Dr. Jyn Schultze-Melling seine Sicht zur „Gewährleistung von IT-Sicherheit durch Zentralisierung und Standardisierung?" durch den Staat dar. Er stellte Vor- und Nachteile gegenüber und zeigte so technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Risikopotentiale auf. Auf dieser Analyse aufbauend forderte er, das IT-Grundrecht bei der Standardisierung und Zentralisierung zur Erreichung von IT-Sicherheit mit einzubeziehen. Es sei eine Risikoanalyse erforderlich um einzuschätzen, inwieweit das Handeln des Staates das Recht auf Vertraulichkeit informationsverarbeitender Systeme beeinträchtige.

Mit dem Gegenstand „Die Auslagerung der Geschäfts- und Privatsphäre in den virtuellen Raum" beschäftigte sich Workshop II.

Prof. Dr. Joachim Posegga, Professor für IT-Sicherheit an der Universität Passau, erörterte „Security in the Clouds - Technische Möglichkeiten und Technische Grenzen". Er stellte die schrittweise Verlagerung unterschiedlicher technischer Anwendungen, wie Kommunikationsdienste, Datenspeicherung bis hin zur vollständigen Infrastruktur, nach extern, in die Cloud, dar. Eine solche vollständige „Cloudification" führe zu einem langsamen Übergang von geschlossenen zu offenen Systemen über Web-Anwendungen und bringe einen Kontrollverlust mit sich. Dies sei besonders für die Datenspeicherung, -übertragung und -löschung kritisch, da die Technologie für das heutige Internet keine Mechanismen für einen sicheren „Cloud"-Einsatz, also die Kontrolle über die zuvor genannten Bereiche, vorgesehen hätten.

In den technischen Kontext eingebettet erörterte RAin Isabell Conrad „Datenschutzrechtliche Aspekte von Data Loss Prevention und Cloud Computing". Mit Data Loss Prevention werden Software-Management-Frameworks bezeichnet, mit welchen vertrauliche Daten identifiziert, überwacht und geschützt werden können. Allerdings bestehen bei deren Einsatz Datenschutzrisiken, z.B. hinsichtlich des Grundsatzes der Datenvermeidung und -sparsamkeit nach § 3a BDSG. Um solche Risiken möglichst zu vermeiden, gab die Referentin Hinweise zu einem datenschutzkonformen Einsatz der Technologie. Für das Cloud Computing erläuterte sie sodann die wichtigsten datenschutzrechtlichen Irrtümer bzgl. der Umsetzung dieses Konzeptes.

Abschließend behandelte RA Dr. Christian Czychowski„Urheberrechtliche Aspekte bei der Auslagerung von Geschäfts- und Privatsphäre in den virtuellen Raum". Das Urheberrecht sei zwar auf weltweiten Schutz angelegt, allerdings seien tragende Säulen des internationalen Urheberrechts von nationalen Prinzipien abgeleitet. Daher stoßen herkömmliche urheberrechtliche Modelle bei international verteilten Arbeiten im virtuellen Raum an ihre Grenzen. Des Weiteren entstünden Probleme nicht nur durch die Interterritorialität, sondern auch durch die Auflösung von urheberrechtlichen Begrifflichkeiten, wie beispielsweise die der „Nutzung" beim Software as a Service. Dr. Czychowski regte daher an, über den provokanten Lösungsansatz des „World Copyright Law" zumindest einmal nachzudenken.

Workshop III rollte die Themen „Self-Managed Software" und „Text-Extraction" auf und wurde in Zusammenarbeit mit dem Hasso-Plattner-Institut für Softwaresystemtechnik (HPI) der Universität Potsdam gestaltet. In zwei Tandemvorträgen wurde den Teilnehmern zum einen das technische Verständnis und zum anderen darauf aufbauend ein juristischer Kurzimpuls für die anschließende Diskussion vermittelt.

Prof. Dr. Holger Giese, Professor für Systemanalyse und Modellierung am HPI, erklärte den technischen Sachverhalt im Bereich „Self-Managed Software". Nach einer Einführung, was adaptive und self-managed Software eigentlich ausmacht, also wie sich verschiedene komplexe technische Systeme vernetzten und in einem gewissen Rahmen selbständig anpassen, erläuterte RA Prof. Dr. Michael Bartsch die Rechtsfrage „Wer ist verantwortlich wenn die Software falsch entscheidet?". Er sprach die Aspekte Maschinen als mögliche Erfüllungsgehilfen, Vorteile einer personalisierten Haftung sowie verstreute Haftung an. Die anschließende Diskussion beleuchtete die Parallelen zu  anderen Regelungssachverhalten wie beispielsweise das Unvermögen der linearen Kausalitätshaftung im Umweltrecht oder das notwendige Fehlen der Verschuldenshaftung im Eisenbahngesetz.

Einen technisch höchst instruktiven Überblick der Erscheinungsformen von „Text-Extraction" gab Prof. Dr. Felix Naumann, Professor im Fachgebiet Informationssysteme am HPI. Den juristischen Kurzimpuls gab anschließend RA Dr. Jörg Schneider-Brodtmann. Text-Extraction ist ein technisches Vorgehen, um aus strukturierten sowie unstrukturierten Daten anhand von verschieden komplexen Anfragen Informationen zu gewinnen. Hierbei verbergen sich insbesondere in unstrukturierten Daten wie Texten qualitativ hochwertige Informationen, welche durch bestimmte Suchverfahren zugänglich gemacht werden können. Des Weiteren gibt es Ansätze, welche keine Fakten extrahieren, sondern regelrecht Meinungen mit einem inhaltlichen Mehrwert konsolidieren. Verwendung finden diese Techniken in alltäglichen oder wissenschaftlichen Suchmaschinen, aber auch bei dem Versuch, alltagssprachlich formulierte Fragen direkt zu beantworten. Der juristische Kurzimpuls legte den Schwerpunkt auf die urheberechtlichen Sichtweise: Ausgehend von der/m Datenbank(werk), die/das Werke zusammenfasst, wurden der Schutzumfang von einzelnen Texten und Bildern thematisiert und die Aspekte bei einer Vermischung von Inhalten - wie sie beispielsweise bei Mashups zu beobachten sind - erörtert. Abschließend wurde der Umfang des Datenbankschutzes sui generis behandelt.

Der zweite Tag der Jahrestagung widmete sich dem Massenphänomen „Gaming".

Zum Einstieg referierte RA Tobias Haar, Gameforge AG in Karlsruhe, über „Der Markt - Geschäftsmodelle, wirtschaftliche Rahmenbedingungen". Einführend stellte er die Geschichte der Computerspiele bis zu den heutigen Formen des Online Gaming dar. Die maßgebliche Einflussgröße für existierende Geschäftsmodelle sei insbesondere die zunehmende Vernetzung, auch über Sprach- und Kulturgrenzen hinweg. Beim klassischen Modell wird der Datenträger oder die Spielhardware über den Handel erworben, während beim reinen Onlinevertrieb die Spiele-Clients über das Internet heruntergeladen werden oder lediglich der Browser eingesetzt wird. Beide Modelle können dann mit zeitbasierten Subskriptionsgebühren für den Einsatz beim Online Gaming kombiniert werden. Der Referent hob die zunehmende Bedeutung des Spielens über soziale Netzwerke und auf internetfähigen mobilen Endgeräten hervor. Er erörterte die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Erscheinungsformen bei Online Spielen, deren Marktumsatzzahlen sowie einige Trends.

RA Dr. Peter Katko ersetzte kurzerhand den Begriff „Computerspiel" durch „Videospiel" in seinem Vortrag „Das Videospiel - Filmwerk des 21.Jahrhunderts?", um die Nähe zur schöpferischen Gestaltung zu betonen. Mithilfe von Videoausschnitten untermalte er die schöpferische und filmische Höhe bei heutigen Videospielen. Die Zuhörerschaft war merklich von den technischen Möglichkeiten und der Realitätstreue beeindruckt. Moderne Videospiele sind heute multimediale Werke mit urheberrechtlicher Doppelnatur. Anhand verschiedener urheberrechtlicher Fragestellungen bei Videospielen zeigt der Referent auf, dass dieses Werk-Phänomen vom Gesetzgeber bisher nicht geregelt ist, anders als beispielsweise die Filmwerke, so dass unterschiedliche Werkkategorien nebeneinander stehen.

Mit dem Thema „Gaming und der Bestsellerparagraph" brachte RA Dr. Stefan Schuppert die Zuhörerschaft wieder zurück in den Diskurs um eine einzelne Norm des Urheberrechts. Er erörterte die komplexen Rahmenbedingungen bei der Entwicklung und Vermarktung vieler moderner Videospiele und verdeutlichte deren  verwobene Lizenzkette. Auch bei einfach entwickelten Spielen ohne das Ziel einer bedeutenden, monetären Vermarktung können sich unverhoffte, wirtschaftliche Erfolge einstellen - man denke nur an das „Moorhuhn"-Spiel. In diesem Komplex mit einer Vielzahl Mitwirkender normiert § 32a UrhG einen gesetzlichen Anspruch des Urhebers auf eine weitere Beteiligung, wenn ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden mit der Reform im Jahr 2002 gelockert und zudem auf alle Werkarten ausgeweitet. Der ehemalige "Bestsellerparagraph" wurde somit in einen "Fairnessparagraph" umgewandelt. Hierbei sind die Nutznießer die verschiedenen Programmierer, Autoren, Grafiker, Komponisten oder Regisseure der Spielentwicklung. Besondere Aufmerksamkeit sei beim Einbeziehen von ausländischen Urhebern notwendig, da unter Umständen § 32a UrhG auch bei wirksamer Rechtswahlklausel Anwendung findet.

Zum Ende dieses Themenblocks wurden den Tagungsteilnehmern die Herausforderungen bei der „Vertragsgestaltung bei der Herstellung von Computergames" anhand eines Rollenspiels nahe gebracht. RA Dr. Sebastian Wündisch stellte in seinem Vortrag die Strukturierung des Vertragsgegenstandes sowie typische Vertragsbeziehungen dar. Dieser Überblick wurde erforderlich, da heutige Computerspiele eine künstlerisch-technische Doppelnatur aufweisen und somit Elemente aus gängigen Vertragsmodellen des Filmbereiches sowie aus dem IT-Vertragsrecht beinhalten.

Beim Rollenspiel vertrat RA Claas Oehler, Geschäftsführer Bereich Recht der G.A.M.E in Berlin, die Sicht der Programmierer und RA Konstantin Ewald, Kanzlei Osborne Clarke in Köln, die der Publisher. Nach seiner Darstellung stehen die Programmierer beziehungsweise die Entwickler(studios) zwischen ihren Kunden, den Publishern, und den individuellen Urhebern. In dieser Zange müssen die Entwicklerstudios technologische und inhaltliche Herstellungsrisiken ausbalancieren und über die Vertragsgestaltung maßgebliche Faktoren für den wirtschaftlichen Erfolg eines Spielsabsichern. Die Publisher finanzieren die Herstellungskosten regelmäßig vor und tragen das Vermarktungsrisiko. Sie sind im Wesentlichen mit dem Marketing und somit der Platzierung eines Spiels am Markt zuständig. Da bei unzureichender Qualität oder verspäteter Markteinführung der Schaden auf Publisherseite erheblich sein kann, versuchen sie über vertraglich festgelegte Liefertermine, Zwischenabnahmen und Änderungsvorbehalte, sowie einer möglichst umfangreichen Rechteeinräumung Einfluss auf Inhalt und Ablauf der Herstellung bei den Entwicklerstudios zu nehmen. Das Rollenspiel illustrierte den Zuhörern sehr deutlich die unterschiedlichen Interessenslagen der Beteiligten und die schwierige Situation, in der sich die jeweilige Seite bei der Vertragsverhandlung befindet.

Bei der diesjährigen Jahrestagung waren neue Impulse zum stärkeren Austausch zwischen dem Recht und der Informatik zu spüren. Der neue erste Vorsitzende, RA Dr. Anselm Brandi-Dohrn, zog daher das Fazit einer erfolgreichen DGRI Jahrestagung 2009. Insbesondere bedankte er sich im Namen aller recht herzlich bei RA Dr. Christian Czychowski für eine gelungene Organisation vor Ort und bei dem neuen Geschäftsführer RA Prof. Dr. Rupert Vogel für das Stemmen der Gesamtorganisation. 

Christian Baumann, Dipl.-Inform.Wirt., Universität Karlsruhe (TH), SAP Research