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Freitag, 3. September 2010, 05:14 Uhr
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Jahr: 2007 Heft: 5 Seite: 246
Von Rechtsanwalt Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Düsseldorf*
Über den (Un)Sinn von E-Mail-Disclaimern

Disclaimer sind bei E-Mails gerade im geschäftlichen Bereich weitverbreitet. Sie sind aber in rechtlicher Hinsicht wirkungslos. Daher kann auf sie verzichtet werden. Darüber hinaus sind E-Mails als Beweismittel im Prozess ungeeignet. Wichtige Geschäfte sollten nie ausschließlich per E-Mail abgewickelt werden.

I. Einleitung
In den letzten Jahren haben sich bei E-Mails im Geschäftsverkehr gewisse Standardklauseln (sog. Disclaimer) eingebürgert. Dabei handelt es sich um vorformulierte Texte, die meist am Ende einer E-Mail automatisch angehängt werden. Es gibt sie in unterschiedlicher Ausführung und Länge1.
Dass die weite Verbreitung eines Phänomens nicht seine rechtliche Wirksamkeit indiziert, ist schon von den an Baustellen aufgehängten Schildern "Eltern haften für ihre Kinder"2 und den bei Linksammlungen immer noch zu findenden Hinweisen auf das "Urteil des LG Hamburg vom 12. 5. 1998"

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