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Inhaltsverzeichnis

Jahr: 2012  Heft: 02  Seite: 110

Anforderungen an Störerhaftung des Hostproviders bei behaupteter Rechtsverletzung durch Blog-Eintrag

BGH Urteil vom 25.10.2011 VI ZR 93/10

Vorinstanzen: OLG Hamburg, 2. 3. 2010 - 7 U 70/09; LG Hamburg, 22. 5. 2009 - 325 O 145/08
§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB § 32 ZPO

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

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