Ferienluxuswohnung: Missbräuchliche Abmahnung im Urheberrecht führt nicht zur Klageunzulässigkeit
BGH Urteil vom 31.5.2012 I ZR 106/10
Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. (Leitsatz des Gerichts)
Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm, ZUM-RD 2010, 135). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladenen Beklagten waren im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
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