Informationsanspruch auf Behörden-Durchwahlnummern
VG Leipzig Urteil vom 10.1.2013 5 K 981/11
Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Bei den hier streitigen Telefonnummern der Mitarbeiter des Jobcenters handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des IFG. (Leitsatz der Redaktion)
Hiergegen legte die Klägerin am 10. 6. 2011 Widerspruch ein, dem mit Bescheid des Beklagten vom 8. 9. 2011 zur Übersendung der Verwaltungsrichtlinien des kommunalen Trägers teilweise abgeholfen wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, soweit es um die Versagung des Zugangs zur Diensttelefonliste geht.
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