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Keine Rechtsverletzung der Verlage durch Beschränkung zulässiger Kommentare im juristischen Examen
VG Düsseldorf Urteil vom 4.11.2011 15 K 5117/09 (nicht rechtskräftig)
Die Regelungen der §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 3 JAG NRW, nach denen das Justizministerium die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel bestimmt und andere Hilfsmittel in der Prüfung nicht benutzt werden dürfen, dienen allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten und damit zugleich den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge währenden Prüfungsablauf. Verlagsunternehmen, deren Werke bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden sind, werden durch die Auswahlentscheidung des Justizministeriums nur reflexhaft betroffen. Sie können sich nicht auf die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit sowie - jedenfalls im Ergebnis - auch nicht auf das Willkürverbot berufen. (Leitsatz des Gerichts)
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