Kinospot-Wahlwerbung zulässig
BVerfG Beschluss vom 16.1.2013 2 BvE 3/12
Im Hinblick auf die am 20. 1. 2013 stattfindende Landtagswahl scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile wie der Verlust von Wählerstimmen nicht dargelegt. (Leitsatz der Redaktion)
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