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Jahr: 2013  Heft: 3  Seite: 183

Kommentar zu: BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 150/11

K&R-Kommentar
RA Nikolaus Bertermann, Berlin*
I. Die Probleme

1. Im Vorfeld der erstmaligen Vergabe von .de-Domains mit nur einem oder zwei Buchstaben (a.de; x.de; pr.de, tv.de, ...) sowie von bisher gesperrten .de-Domainnamen, z. B. solchen, die deutschen Kraftfahrzeugkennzeichen entsprechen (bad.de, bit.de, dlg.de, ...) entstand unter den Domainhändlern eine wahre Goldgräberstimmung.1 In den USA gab es eine Welle von Unternehmensgründungen bei denen die Unternehmensnamen jeweils mit den erstmals zur Registrierung freigegebenen Buchstaben, bzw. Buchstabenkombinationen begannen ("A ... Corp", "PR ... Corp"). Diese neu gegründeten Unternehmen beantragten dann am 23. 10. 2009 über ein extra zu diesem Zweck gebildetes Netzwerk von DENIC-Mitgliedern2 jeweils einen der als wertvoll angesehenen Domainnamen. Die Gründung jeweils eigener Unternehmen für die Registrierung diente dabei dem Zweck, die mit erheblichem Aufwand gewonnenen Domains gegenüber Dritten anschließend mit eigenen Namensrechten verteidigen zu können. Hier stellte sich die Frage, o...

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