Kommentar zu: BGH, Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 106/10
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und die rechtsmissbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen beschäftigen seit Jahren die Gerichte1 und den Gesetzgeber. Die Thematik taucht vermehrt im Urheber- und im Wettbewerbsrecht auf.
Die Dogmatik der missbräuchlichen Abmahnung hat ihre Grundlage im allgemeinen Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB. Da dieses allgemeine Verbot für wettbewerbsrechtliche genauso wie für urheberrechtliche Ansprüche gilt, können an sich Grundsätze aus dem Wettbewerbsrecht in das Urheberrecht übertragen werden.2 Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch bei den Folgen einer missbräuchlichen Abmahnung. Sie sind in § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich geregelt - "die Geltendmachung" der missbräuchlich abgemahnten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche "ist unzulässig". Im UrhG gibt es eine vergleichbare Regelung jed...
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