Kommentar zu: BGH, Urteil vom 19.07.2012 - I ZR 199/10
Was ist des "Pudels Kern" eines wettbewerbsrechtlich unzulässigen Verhaltens? Nach der "Kerntheorie" fallen in den Verbotsbereich eines Unterlassungstitels neben der identischen Wiederholung des untersagten Verhaltens auch solche Handlungen, die nur unbedeutend von der verbotenen Form abweichen und den Kern des gerichtlichen Verbots unberührt lassen, wenn sich nur das Charakteristische des verbotenen Verhaltens in der im anschließenden Verfahren beanstandeten Handlung wiederfindet.1 Ob eine Handlung nur unbedeutend von der verbotenen Form abweicht und damit den Kern des gerichtlichen Verbots unberührt lässt, ist damit eine Wertungsfrage, woraus sich im Einzelfall beachtliche Rechtsunsicherheiten ergeben können.
In der hier besprochenen Entscheidung des BGH sah sich der Kläger zwei nahezu identischen Verletzungshandlungen gegenüber. Die erste Verletzungshandlung betraf einen Kundennewsletter aus Juni 2008 in dem ein unzureichender Hinweis auf Versandkosten enthalten war. Die zweite Verletzungshandlung betraf ...
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