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Inhaltsverzeichnis

Jahr: 2012  Heft: 02  Seite: 124

Kommentar zu: LG Berlin, Urteil vom 08.11.2011 - 16 O 255/10

K&R-Kommentar Zum viralen Effekt der General Public License v. 2 (GPL)
RA Dr. Fabian Schäfer, Frankfurt a. M.*

Hier ist es nun also: Das erste Urteil zum viralen Effekt der GPL. Es ist zuzugeben, dass der virale Effekt in dem Urteil - anders als in dieser Anmerkung - nicht die Hauptrolle spielt. Gleichwohl lassen die Ausführungen des LG Berlin hierzu aufhorchen und auch ein wenig erschaudern.

Abgesehen vom viralen Effekt halten sich die Ausführungen des LG Berlin zur GPL im Rahmen dessen, was bereits von anderen Gerichten entschieden wurde. Es bestätigt den Trend, dass deutsche Gerichte die GPL ohne weiteres für wirksam erachten und dabei die Frage nach dem anwendbaren Recht kollektiv unberücksichtigt lassen.1

I. Die Entscheidung

Die urheberrechtlichen Kernaussagen des Gerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • die streitgegenständliche Firmware sei ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG, da die Firmware aus zahlreichen einzelnen Dateien bestünde, die die Grundlage der einzelnen Funktionen der Firmware bildeten,
  • für Sammelwerke bestimme Ziffer 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthielten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterlägen,
  • das Sammelwerk würde insgesamt durch die Nutzung nur einzelner Open Source Bestandteile infiziert,
  • diese Infizierung begegne keinen Bedenken, da das Sammelwerk eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von den Open Source Bestandteilen abhinge,
  • Aufgrund der Nutzung von unter der GPL lizenzierten Open Source Bestandteilen (Linux Kernel) stünden der Klägerin an der Firmware als Ganzes keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
II. Anmerkung

Das Ergebnis vorweg: Ob die vom LG Berlin vorgenommenen Schlussfolgerungen im Ergebnis zutreffen, lässt sich aufgrund der im Urteil enthaltenen Sachverhaltsangaben nicht beurteilen.

Jahr: 2012 Heft: 02 Seite: 128

Eindeutig feststellen lässt sich jedoch, dass das LG Berlin seine Schlussfolgerungen zum Teil auf falschen Grundlagen gezogen hat. Man könnte die Kritik an dieser Stelle ganz formal damit beginnen, dass sich das Gericht für den vermeintlichen Aussagegehalt der GPL weder des Lizenztextes noch der inoffiziellen deutschen Übersetzung bedient, sondern den Aussagegehalt von Ziffer 2 GPL der Kommentierung2 und einem Aufsatz3 zu entnehmen scheint. Eine Subsumtion, die vom Wortlaut der GPL ausgeht, fehlt. Gegenstand der vorliegenden Anmerkung sollen jedoch nur die wesentlichen Punkte sein.

1. Firmware als Sammelwerk

Das Gericht stellt zunächst fest, dass es sich bei der Firmware um ein Sammelwerk handele, da sie aus zahlreichen einzelnen Dateien bestehe, die die Grundlage der einzelnen Funktionen der Firmware bildeten. Das Gericht führt weiter aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk vorliege, wenn die Auswahl oder Anordnung der das Sammelwerk bildenden Elemente eigenschöpferisch ist.

Die Subsumtion, dass die Klägerin für das Sammelwerk eine eben solche eigenschöpferische Auswahl oder Anordnung von Elementen vorgenommen hat, fehlt jedoch. Auch die Feststellung, dass die im Sammelwerk enthaltenen Elemente zueinander unabhängig sind, hielt das Gericht für entbehrlich. § 4 Abs. 1 UrhG setzt diese Unabhängigkeit jedoch voraus und stellt damit klar, dass einheitliche Werke nicht als Sammelwerk ihrer einzelnen Bestandteile verstanden werden dürfen.4

Es wäre interessant gewesen, zu erfahren, worin denn bei der vorliegenden Eigenentwicklung der Firmware unter Verwendung des Linux Kernels eine schöpferische Auswahl und Anordnung von Elementen liegen soll und insbesondere warum bei der Entwicklung eines einheitlichen Programms (Firmware) die darin enthaltenen Dateien und Module zueinander unabhängig sein sollen.

Eine schöpferische Auswahl und Anordnung wäre allenfalls denkbar, wenn die Klägerin aus einer Vielzahl von funktional gleichen Kernelmodulen verschiedene ausgewählt und diese eben in einer besonderen Weise angeordnet hätte. Dem Sachverhalt lässt sich zu einer solchen Auswahl unter verschiedenen Open Source Modulen nichts entnehmen.

Und selbst wenn man den Vortrag der Klägerin berücksichtigte, dass etliche der verwendeten Module zur Steuerung auf Programmen beruhten, die auf zahlreiche Dateien verteilt seien, erscheint die vom Gericht getroffene Schlussfolgerung nicht offensichtlich.

Der Umstand, dass der Firmware eine modulare (objektorientierte) Entwicklungsform zugrunde liegt und sie dergestalt aus zahlreichen Dateien besteht, reicht zur Begründung eines Sammelwerks nicht aus. Selbst wenn die spezifische Anordnung der Dateien und Module nicht vorgegeben wäre und insofern Raum für schöpferische Gestaltung bestünde, bedürfte es immer noch der Feststellung, dass die in der Firmware enthaltenen Dateien und Module zueinander unabhängig sind. Für diese Feststellung gibt der Sachverhalt nichts her.

Auch wird man nicht ohne weiteres auf die unterschiedlichen Funktionalitäten der Firmware zur Begründung der erforderlichen Unabhängigkeit abstellen können, da gerade im Bereich der objektorientierten Entwicklung die verschiedenen Funktionalitäten sich wohl kaum einzelnen, voneinander unabhängigen Dateien zuordnen lassen.

Auch der Umstand, dass die Firmware den Linux Kernel enthält, besagt nichts über die Unabhängigkeit der mit diesem verbundenen Module aus. Dass die Module auf den Linux Kernel als Basis der Firmware angewiesen sind, spricht dagegen eher gegen die erforderliche Unabhängigkeit.

2. Infizierung des Sammelwerks (viraler Effekt)

Unzutreffend ist auch die nächste Feststellung des Gerichts, wonach Ziffer 2 GPL für Sammelwerke bestimme, dass Werke, die Open Source Software enthielten, als Ganzes den Bedingungen der GPL unterliegen.

Geradezu symptomatisch verweist das Gericht zum Beleg für den Aussagegehalt der Ziffer 2 GPL wiederum nicht auf den Lizenztext sondern auf einen Aufsatz von Determann,5 der diese Aussage jedoch nicht stützt. Ganz im Gegenteil geht Determann im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Anwendung von Ziffer 2 GPL eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung von unter der GPL lizenzierter Open Source Software voraussetzt.6

Diese Auslegung entspricht Ziffer 2 GPL: "You may modify your copy or copies of the Program or any portion of it, thus forming a work based on the Program and copy and distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above, provided that you also meet all of these conditions: ... b) You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License." (Hervorhebung durch den Autor)

Inwiefern das Gericht hieraus zu schließen vermag, dass Ziffer 2 GPL eine Regelung für Sammelwerke enthalte, ist nicht nachzuvollziehen.

Dem Gericht ist zwar zuzugeben, dass man auf die Idee kommen könnte, dem erläuternden Teil von Ziffer 2 GPL auch einen Hinweis auf Sammelwerke zu entnehmen:

"Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Program." (Hervorhebung durch den Autor)

Die Erläuterung enthält jedoch keine Aussage dahin, dass Sammelwerke unabhängig von den sonstigen Anforderungen in Ziffer 2 vom viralen Effekt erfasst werden sollen.

Im Übrigen wäre im Hinblick auf die ansonsten am US Recht angelehnte Wortwahl der GPL auch eher eine Bezugnahme auf den dem Sammelwerk entsprechenden Begriff im US Recht ("compilation") zu erwarten gewesen. Noch weiter geht Determann, in dem vom Gericht referenzierten Aufsatz. Dieser ist der Ansicht, dass die erläuternden Anmerkungen "als bloße Meinungsäußerungen und Verständnishilfen vernachlässigt" werden könnten.7

Das Gericht hätte daher in jedem Fall zunächst prüfen müssen, ob die Klägerin ein "work based on the Program" dadurch erstellte, dass sie Open Source Programme oder Jahr: 2012 Heft: 02 Seite: 129 Teile davon modifizierte. Für die insofern erforderliche Modifikation ist vor dem Hintergrund des deutschen Rechts eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung zu fordern.8

Dem Sachverhalt lässt sich zwar entnehmen, dass eine modifizierte Version des Linux Kernels zum Einsatz kam. Wer diese Modifikation vorgenommen hat, bleibt jedoch offen. Der virale Effekt betrifft aber nur denjenigen, der die Modifikationen vornimmt und diese sodann vertreibt. Die Verwendung einer von einem Dritten überlassenen modifizierten Version des Linux Kernels bindet den Nutzer hingegen erst, wenn dieser die bezogene Version des Linux Kernels seinerseits modifiziert und somit in den Anwendungsbereich von Ziffer 2 GPL ("You may modify...") gelangt.

Nimmt man an, die Klägerin hätte die Modifikation vorgenommen, hätte das Gericht sodann weiter prüfen müssen, ob die Firmware mit all ihren unterschiedlichen Modulen und Dateien als einheitliches abgeleitetes Werk im Sinne von Ziffer 2 b) GPL9 anzusehen ist und somit vom viralen Effekt erfasst wird.

Dafür lassen sich im Ergebnis für Kernelmodule sicherlich einige Argumente finden.10 Jedoch schließt sich auch insofern eine pauschale Lösung aus. Es kommt vielmehr auf die konkreten technischen Abhängigkeiten zwischen den von der Klägerin entwickelten Kernelmodulen und den Open Source Bestandteilen an.11 Des Weiteren hätte gegebenenfalls auch eine Differenzierung zu weiteren in der Firmware enthaltenen Programmen erfolgen müssen, die die Klägerin nicht als Kernelmodule eingebunden hat.

3. "Rückfall der Nutzungsrechte" nach § 4 GPL

Weiterhin führt das Gericht aus, dass nach § 4 GPL die Nutzungsrechte an die Urheber der Open Source Software zurückfielen. An dieser Stelle sind die Ausführungen des Gerichts anscheinend unvollständig. Im Hinblick auf den Regelungsgehalt von Ziffer 4 GPL machen die Ausführungen nur Sinn, wenn man sie mit der in Ziffer 4 GPL vorgesehenen Bedingung verknüpft, dass der Nutzer gegen die Bestimmungen der GPL verstößt.12 Entsprechende Ausführungen fehlen jedoch.

4. Keine Bedenken gegen die Reichweite der Infizierung

Grundsätzlich positiv für den Open Source Bereich ist die Feststellung des Gerichts, dass die Infizierung des Werks als Ganzes keinen Bedenken begegne, auch wenn nur einzelne Teile GPL lizenzierter Open Source Software Verwendung finden. Ist es doch gerade dieser Umstand, der den viralen Effekt in weiten Teilen ausmacht. Es kann eben bereits die Verwendung einzelner, GPL lizenzierter Programmteile in einem größeren Programm für dessen gesamte "Infizierung" ausreichen.

Allerdings ist auch hinsichtlich dieser im Grundsatz zutreffenden Aussage wiederum die Einschränkung zu machen, dass die vom Gericht geäußerte Ansicht, dass ein solches Programm auch ein Sammelwerk, also die Sammlung von zueinander unabhängigen Elementen sein kann, mit guten Gründen bezweifelt werden kann (s. o.).

Für die Open Source Bewegung bleibt weiterhin zu hoffen, dass das Gericht mit diesen Ausführungen auch denjenigen Stimmen in der Literatur eine Absage erteilen wollte, die die Wirksamkeit des viralen Effekts vor dem Hintergrund des aus § 307 BGB folgenden Transparenzgebots grundsätzlich bezweifeln.13 Aufgrund der knappen Ausführungen an dieser Stelle ist dies jedoch alles andere als eindeutig.

III. Auswirkungen für die Praxis

Die Reichweite des viralen Effekts ist sicherlich eine der spannendsten Fragen, die sich für Unternehmen beim Einsatz von Open Source Software in proprietären Umgebungen stellt. Die Diskussion über den viralen Effekt ist in weiten Bereichen mehr durch Interessenvertreter, als durch objektive Stellungnahmen geprägt. Insofern hätte man sich wünschen können, dass ein Gericht die Chance zu einer Stellungnahme nutz, um zu einer Klärung beizutragen. Diese Hoffnung hat das Urteil nicht erfüllt.

Durch die verkürzte Abhandlung zum Sammelwerk und zum viralen Effekt hat es sogar eher die bestehenden Unsicherheiten vergrößert. Gerade im embedded Bereich, in dem oftmals auf den Linux Kernel aufgesetzt wird, würde die weite Auslegung des LG Berlin zu einer erheblichen Ausweitung des viralen Effekts führen. Ein Ergebnis, dass Unternehmen eher davon abhalten dürfte, Linux einzusetzen und somit kontraproduktiv für die Open Source Bewegung wäre.

*

Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII.

1

Vgl. LG München I, 19. 5. 2004 - 21 O 6123/0421, K&R 2004, 451; LG Frankfurt a. M., 6. 9. 2006 - 2-06 O 224/06, CR 2006, 729; LG Berlin, 21. 2. 2006 - 16 O 134/06, CR 2006, 735; LG München I, 12. 7. 2007 - 7 O 5245/07, CR 2008, 57.

2

Grützmacher, in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 69 c Rn. 74 und 81.

3

Determann, GRUR Int. 2006, 645, 648 f.

4

Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 4 Rn. 10.

5

Determann, GRUR Int. 2006, 645.

6

Determann, GRUR Int. 2006, 645, 650; ebenso Schäfer, Der virale Effekt, 2007, S. 120.

7

Determann, GRUR Int. 2006, 645, 649.

8

Zur Frage, wie die vor dem US Recht gewählten Begrifflichkeiten im deutschen Recht auszulegen sind, vgl. Determann, GRUR Int. 2006, 645, 650; Schäfer (Fn. 6), S. 118 ff.

9

Ziffer 2 b) GPL: "...any work (...) that in whole or in part (...) is derived from the Program".

10

Vertiefend zu Kernelmodulen Schäfer (Fn. 6), S. 154 ff.

11

Zu Kriterien und zur Differenzierung, vgl. Schäfer (Fn. 6), S. 154 ff.

12

So jedenfalls die ganz h. M., vgl. LG München I, 19. 5. 2004 - 21 O 6123/04, K&R 2004, 451; Spindler, K&R 2004, 528, 530; Stickelbrock, ZGS 2003, 268; Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839 ff.

13

Spindler, Rechtsfragen der Open Source Software, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes der Softwareindustrie Deutschlands e. V. (VSI), S. 59; differenzierend nach der Ziffer 2 GPL zuerkannten Reichweite Determann, GRUR 2006, 645, 652 f.

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