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Inhaltsverzeichnis

Jahr: 2012  Heft: 02  Seite: 108

Länderreport Brüssel/EU

RA Robert Klotz, Brüssel *
I. Neue Beihilferegeln für Dienste im allgemeinen öffentlichen Interesse

Nach einer umfangreichen öffentlichen Konsultation verabschiedete die Europäische Kommission am 20. 12. 2011 neue Beihilferegeln für die Prüfung öffentlicher Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). 1 Damit wurde vor allem für Beihilfemaßnahmen von geringem bzw. lokalem Umfang oder mit sozialer Zielsetzung ein detailliertes System vereinfachter Regelungen geschaffen. Grundsätzlich steht es den Mitgliedstaaten zwar weitgehend frei, zu bestimmen, welche Dienstleistungen sie als solche von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrachten. Die Kommission behält sich jedoch vor, zu überwachen, dass die für die Erbringung derartiger Dienste gewährten öffentlichen Mittel den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht in ungerechtfertigter Weise verzerren.

Die neuen Regeln treten an die Stelle des sogenannten "Monti-Kroes-Pakets" vom Juli 2005. Sie dürften auch für die zahlreichen öffentlichen Subventionen für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur von Bedeutung sein, sofern die Erbringung solcher Dienste aufgrund eines Betrauungsakts im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV erfolgt. Das Maßnahmenpaket besteht aus vier Instrumenten, die von allen Behörden, die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI gewähren, zu beachten sind.

Erstens enthält das Paket eine Mitteilung der Kommission, in der für die beihilferechtliche Bewertung von DAWI relevante grundlegende Begriffe definiert werden, wie z. B. wirtschaftliche Unternehmenstätigkeit, Vorteilsgewährung aus öffentlichen Mitteln, Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe anhand der "Altmark"-Rechtsprechung des EuGH, Kriterien für die Annahme von DAWI und die Betrauung mit solchen Diensten, Kompensation bzw. Überkompensation für deren Erbringung sowie Voraussetzungen für die öffentlichen Vergabeverfahren. 2

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