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Sperrungsanordnung für Glücksspielseiten gegenüber Access-Provider rechtswidrig
VG Düsseldorf Urteil vom 8.11.2011 27 K 5887/10
1. Der Access-Provider überschreitet auch bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots, zu dem er den Zugang vermittelt, ausgehend von den Haftungsprivilegien nach dem TMG, grundsätzlich nicht die nicht Gefahrengrenze und ist deshalb nicht als Störer im ordnungsrechtlichen Sinn anzusehen.
2. Zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Sperrungsanordnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG bei Inanspruchnahme von lediglich zwei Access-Providern als Nichtstörer.
3. Zu den bei einer Sperrungsanordnung gegen einen Access-Provider in die Ermessensentscheidung einzustellenden maßgeblichen Aspekten. (Leitsätze des Gerichts)
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