Streitkultur
Wir deutschen Juristen tun häufig so, als betrieben wir eine exakte Wissenschaft. Aufsätze versuchen, durch einen umfangreichen Fußnotenapparat zu überzeugen, wo gute Argumente vielleicht reichen. Vorträge sind nur dann "wissenschaftlich", wenn sie gegen die goldene Regel verstoßen, dass man "über alles reden kann - nur nicht über eine Stunde" und möglichst viele Zuhörer ratlos hinterlassen. Wir bilden uns im Vergleich zum angloamerikanischen Rechtsraum - durchaus zu Recht - etwas auf unsere solide, wissenschaftlich fundierte Ausbildung ein, aber manchmal übertreiben wir einfach. Der Glaube, dass nur das zählt, was schriftlich ist, bestimmt längst auch die Praxis vor deutschen Gerichten. Da lohnt, wie so häufig, noch einmal ein Blick in das Gesetz. § 137 ZPO lautet: "Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen". Dies ist die Regel. Die Bezugnahme auf Schriftsätze in § 137 Abs. 3 ZPO ist die Ausnahme. Die Praxis sieht anders aus. Vor vielen Gerichten ist die mündliche Verhandlung zu einer 30-Sekunden-Veranstaltung verkümmert, um den Präsenzpflichten vor dem Protokoll zu genügen und im Übrigen auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge Bezug zu nehmen. Das ist nicht gut. Hier könn...
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