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Jahr: 2013  Heft: 3  Seite: 196

Unbedenkliche Mehrfachabmahnung: Voraussetzungen für Rechtsmissbrauch

BGH Urteil vom 19.7.2012 I ZR 199/10

Vorinstanzen: KG Berlin, 19. 10. 2010 - 5 U 99/09; LG Berlin, 22. 4. 2009 - 97 O 141/08
§ 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.

b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt. (Leitsätze des Gerichts)

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