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Jahr: 2013  Heft: 3  Seite: 205

Urheberrechtsschutz für Interviewfragen

LG Hamburg Urteil vom 21.12.2012 308 O 388/12

§§ 17, 19 a, 97 UrhG

Texte, die bestimmten Gebrauchszwecken dienen und durch diese Zwecke weitgehend vorgegeben sind, sind nur dann persönliche geistige Schöpfungen, wenn sie in Bezug auf ihre schöpferischen Eigenheiten vergleichbare alltägliche und handwerksmäßig hergestellte Texte deutlich überragen. Die individuelle Prägung der Gedankenformung und -führung der streitgegenständlichen Interviewfragen geht nicht über die vergleichbaren sprachlichen Gestaltungen hinaus. Ihrem konkreten Zweck entsprechend kommt in ihnen keine besondere sprachliche Eleganz oder Rhetorik zum Ausdruck. Die präzise Formulierung der Fragen stellt als solche keinen Umstand dar, aufgrund dessen sich die Fragen von vergleichbaren, handwerklich gelungenen Erzeugnissen unterscheiden. Sie gehört zu den Pflichten eines sorgfältig arbeitenden Journalisten. Eine individuelle Prägung, die zu einem Abheben gegenüber vergleichbaren sprachlichen Gestaltungen führt, kommt auch nicht in der Anordnung und Reihenfolge der Fragen oder ihren Inhalten zum Ausdruck. (Leitsatz der Redaktion)

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