Zulässige Rechtsmitteleinlegung mittels SMS-to-Fax-Service
Brandenburgisches OLG Beschluss vom 10.12.2012 1 Ws 218/12
Die mit Hilfe eines "SMS-to-Fax-Service" per Telefax eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ermangelt das Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Maßgeblich ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese auf einer Urschrift beruht, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden ist. (Leitsatz der Redaktion)
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