Twittern im Gerichtssaal - The revolution will not be televised
Twitter, Micro-Blogging und News-Ticker - zieht die Live-Berichterstattung trotz § 169 S. 2 GVG in den deutschen Gerichtssälen ein?
§ 169 S. 2 GVG verbietet seit 1964, in Gerichtsverhandlungen Ton- oder Fernseh-Rundfunkaufnahmen vorzunehmen oder Ton- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung anzufertigen. Die Folge dieses Verbots ist, dass - trotz auch unter Juristen weit verbreiteter Kritik an diesem Zustand1 - eine Live-Berichterstattung unmittelbar aus Gerichtsverhandlungen heraus in Deutschland bisher praktisch nicht stattfindet.2 Das könnte sich nun grundlegend ändern. Die allgemeine Verfügbarkeit des mobilen Zugangs zum Internet sowie die Möglichkeit, mittels dieses mobilen Zugangs Texte und Bilder problemlos und ohne Zeitverzögerung im Internet zu veröffentlichen, bereiten den Weg für eine Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen - wenn schon nicht in Film und Ton, dann doch zumindest in Text und Bild. Tatsächlich ist es vereinzelt sogar schon hierzu gekommen. Es stellt sich die Frage, ob diese Art der Live-Berichterstattung aus dem Gerichtssaal mit § 169 S. 2 GVG vereinbar ist - und wenn sie es sein sollte, ob sich nicht eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 169 S. 2 GVG auch auf sie empfiehlt.
I. Wegbereiter Twitter?Wegbereiter für die Live-Berichterstattung aus deutschen Gerichtssälen könnte der Microblogging-Dienst Twitter3 sein. Laut dem US-Branchendienst TechCrunch waren im August dieses Jahres bereits über 50 Millionen Nutzer auf der Plattform registriert,4 die Anzahl der aktiven deutschsprachigen Nutzer wurde im September 2009 auf über 185 000 geschätzt.5 Anfangs vor allem für die private Kommunikation mittels maximal 140 Zeichen langer Kurznachrichten genutzt, wird Twitter mittlerweile auch intensiv in der Unternehmenskommunikation eingesetzt.6 Daneben hat sich der Dienst bereits in etlichen weiteren "Use Cases" bewährt, unter anderen setzen zum Beispiel auch Politiker zunehmend auf Twitter, um mit ihrer Zielgruppe, den Bürgern, zu kommunizieren.7
Besonders populär ist Twitter in Medienunternehmen8 und bei Journalisten - diese nutzen den Dienst nicht nur für die Recherche,9 sondern auch sowohl für das Bewerben, wie auch für das Publizieren eigener Inhalte. Auch Gerichtsreporter haben Twitter für sich entdeckt. So bedienen sich Gerichtsreporter der Rhein-Zeitung10 und der WAZ-Lokalredaktion Bochum11 der Plattform - wobei allerdings nicht zu erkennen ist, dass einer von ihnen bereits einmal unmittelbar aus einer laufenden Verhandlung heraus über Twitter aus dem Gericht berichtet hätte. Andere "Twitterati" haben das bereits getan. Am 14. 9. 2009 twitterten die Nutzer "sebaso",12 "mspro"13 und "343max"14 live aus der mündlichen Verhandlung eines in Rostock geführten Strafverfahrens. Ihr erklärtes Ziel war, für eine möglichst große Öffentlichkeit für das Verfahren zu sorgen, in dem eine Bekannte von ihnen angeklagt war. Neben allgemeinen Informationen zum Verfahrensverlauf gaben sie auch Aussagen von vom Gericht gehörten Zeugen wieder - und dies bereits, als das Gericht noch nicht alle Zeugen gehört hatte.15
II. So funktioniert TwitterDie Kernfunktion von Twitter liegt darin, dass auf der Plattform SMS-ähnliche, auch "Tweets" genannte KurzJahr: 2009 Heft: 11 Seite: 674 meldungen von maximal 140 Zeichen Länge veröffentlicht werden können - was die verbreitete Bezeichnung von Twitter als "Microblogging-Dienst" erklärt. Twitter lässt sich sehr einfach bedienen. Um "twittern" zu können, ist zunächst eine Anmeldung erforderlich. Danach erhält man unter einer nach dem Schema www.twitter.com/Nutzername aufgebauten URL eine eigene Profilseite.16 Die Tweets eines Nutzers werden in chronologischer Reihenfolge auf seiner Profilseite veröffentlicht. Jeder Tweet ist auch einzeln unter einer individuellen URL abrufbar.17 Die Anmeldung ist dabei nur erforderlich, wenn man selbst Kurznachrichten veröffentlichen möchte - nicht aber, wenn man fremde Tweets lesen will: Falls ein registrierter Twitter-Nutzer sein Profil nicht auf "privat" gestellt hat, können seine Tweets im Internet von jedermann eingesehen werden.18 Eine Möglichkeit, von der offenbar auch rege Gebrauch gemacht wird: Im September besuchten laut dem Marktforschungsunternehmen Nielsen in Deutschland rund 3,14 Millionen Menschen Twitter.19
Der große Erfolg von Twitter liegt unter anderem darin begründet, dass das Twittern auch von praktisch jedem internetfähigen Handy aus möglich ist, eine Nutzung also keinen PC oder Laptop voraussetzt. Zudem existiert mittlerweile eine Vielzahl weiterer Applikationen und Programme, die zusätzliche Funktionalitäten rund um Twitter zur Verfügung stellen. Eine davon ist die Möglichkeit, Bilder hochzuladen und automatisch aus einem Tweet heraus zu verlinken.20
III. Kurze Tweets, große ReichweiteTrotz der Beschränkung der einzelnen über Twitter veröffentlichten Kurznachrichten auf maximal 140 Zeichen können diese kurzen Tweets doch große Reichweite und Wirkung haben. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags hatten beispielsweise rund 25 000 Twitter-Nutzer die Eilnachrichten von SPIEGEL auf Twitter "abonniert".21 Auch lässt sich auf Twitter häufig ein "viraler Effekt" beobachten, wenn veröffentlichte Nachrichten von anderen Nutzern weiterverbreitet werden.22 Ein Unternehmen, das diesen viralen Effekt - allerdings ungewollt - erfahren hat, ist die Deutsche Bahn: Als man den Blogger Markus Beckedahl wegen der Veröffentlichung eines Memorandums des Berliner Landesdatenschutzbeauftragten zur Überprüfung von Mitarbeitern durch die Deutsche Bahn abmahnte, führte nicht zuletzt die massenhafte Verbreitung der Nachricht von der Abmahnung über Twitter dazu, dass schließlich auch etablierte Medien wie beispielsweise der SPIEGEL und heise online über den Fall berichteten - und der Vorgang, so der SPIEGEL, "genau jene Publizität [erhielt], die die Bahn vermeiden wollte".23
Während Dieckmann 2001 mit Blick auf die Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen in Gerichtssälen noch feststellte, "Rundfunk und Fernsehen [seien] für die Bürgerinnen und Bürger die Medien der Informationsvermittlung geworden",24 so findet diese Informationsvermittlung heute zu einem wesentlichen Teil im Internet statt.25 Dass Twitter dabei schon jetzt insbesondere für Medienunternehmen relevant geworden ist, zeigt das Ausmaß der Besucherströme, die über Twitter den Weg zu deren Internetpräsenzen finden. Laut einer Untersuchung des Marktforschungsunternehmens Comscore wanderten im August 2008 beispielsweise etwa 17 000 Besucher von Twitter direkt zu Spiegel Online. Bild.de gewann demnach im gleichen Zeitraum 32 000 Besucher über Twitter, und die Verlagsgruppe Holtzbrinck sogar 274 000.26 Dabei dient Twitter längst nicht mehr nur als "Verkehrsknotenpunkt im Internet", der die Nutzer über in Tweets veröffentliche Verlinkungen zu den Nachrichten führt - Nachrichten werden auch auf Twitter selbst veröffentlicht. War es im Januar 2009 bei der Notwasserung eines Verkehrsflugzeugs im New Yorker Hudson River noch ein Privatmann, der die erste Nachricht vom Crash per Tweet veröffentlichte,27 so setzen inzwischen Medienunternehmen bei der Live-Berichterstattung immer öfter auf Twitter als Nachrichtenkanal. Beispielsweise richtete der FOCUS beim Amoklauf von Winnenden den Twitterkanal www.twitter.com/FOCUSlive ein, auf dem ein Reporter der Online-Redaktion direkt von vor Ort berichtete ("Mehrere Einsatzwagen schießen an FOCUS-Online-Reportern vorbei. #Amokläufer in #Wendlingen getötet. Drehen ab nach Wendlingen!").28
IV. Unterfällt das "Twittern" § 169 S. 2 GVG?"sebaso", "mspro" und "343max", die aus einem in Rostock geführten Strafverfahren heraus über dieses twitterten, haben dies offenbar nicht in dem Selbstverständnis getan, "Presse" zu sein. Aber es bedarf keiner großen Phantasie, um sich vorstellen zu können, dass Twitter oder News-Ticker im Internet in Zukunft auch von Journalisten für die Live-Berichterstattung aus laufenden Gerichtsverhandlungen genutzt werden könnte. Beispiele wie das Live-Twittern durch FOCUS-Redakteure vom Amoklauf in Winnenden zeigen, dass ultrakurze Ticker-Meldungen offenbar im Trend der Zeit liegen.29 Und wenn sich mit Twitter das bisJahr: 2009 Heft: 11 Seite: 675 her mit § 169 S. 2 GVG praktisch einhergehende Verbot der Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen umgehen ließe, dann würde dies dem Dienst aus Sicht der Medien sicherlich einen ganz besonderen Reiz verleihen. Dies könnte schon kurzfristig zu einer zumindest kleinen Revolution in der Gerichtsberichterstattung führen, und auf längere Sicht eventuell das Tor zur umfassenderen Zulässigkeit auch der Berichterstattung in Film und Ton weiter aufstoßen.
Aber ist Twitter wirklich ein solcher Türöffner für die Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen - oder greift das Verbot des § 169 S. 2 GVG auch hier?30
1. Grammatikalische AuslegungDer Wortlaut von § 169 GVG scheint zunächst eindeutig: "Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhaltes sind unzulässig." Rein grammatikalisch bezieht sich das in Satz 2 vorgesehene Verbot ausschließlich auf Ton- und Filmaufnahmen, die entweder sofort gesendet oder aber zumindest später verbreitet werden sollen. Dass § 169 S. 2 GVG nicht (nur) ein Verbot des Rundfunks aus Gerichtsverhandlungen vorsieht, sondern vielmehr Ton- und Filmaufnahmen in den Mittelpunkt der Regelung stellt und die Aussendung dieser im Rundfunk nur als einen Unterfall hervorhebt, verdeutlicht, dass es nicht darauf ankommen kann, ob Twitter oder News-Ticker im Internet - einfachrechtlich oder verfassungsrechtlich31 - als Rundfunk einzuordnen sind. Handelt es sich im konkreten Fall nicht um Ton- oder Filmaufnahmen, so ist der Anwendungsbereich der Vorschrift zumindest dem Wortlaut nach zunächst nicht eröffnet.
2. Historische AuslegungHistorisch betrachtet erscheint - bezieht man eine Ausrichtung auf eine Live-Berichterstattung bereits einmal unmittelbar mit ein - eine erweiternde Anwendung auf den Wortjournalismus nicht abwegig: Bei Erlass der Vorschrift im Jahr 1964 war eine entsprechende Berichterstattung durch den Wortjournalismus nicht möglich. Sie konnte praktisch nur durch Radio- oder Fernsehjournalismus erfolgen. Erst das Erscheinen des Internets in Verbindung mit dem mobilen Zugang zu diesem hat dazu geführt, dass eine simultane Berichterstattung über Gerichtsverfahren direkt aus diesen heraus überhaupt in den Bereich des Möglichen gerückt ist. Das könnte jedoch auch bedeuten, dass sich aufgrund des Fortschritts der technologischen Entwicklung eine Lücke im Gesetz aufgetan hat, die dem historischen Gesetzgeber weder bewusst war noch bewusst sein konnte, und nun der Ausfüllung bedarf.
3. Teleologische Extension des Anwendungsbereichs?Sinn und Zweck von § 169 S. 2 GVG ist, dass dem Interesse an einer unbegrenzten Öffentlichkeit von Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht gewichtige andere Interessen gegenüberstehen, denen es gerecht zu werden gilt. Zu ihnen gehören (i) das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, (ii) ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sowie (iii) die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.32 In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz, so das BVerfG in seiner wegweisenden "ntv"-Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 169 S. 2 GVG, eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung: "Informationen werden mit Hilfe staatlicher Gerichte und gegebenenfalls auch unter Zwang erhoben. Werden sie in Ton und Bild fixiert und dadurch von der flüchtigen Wahrnehmung der im Gerichtssaal Anwesenden gelöst und werden die Aufnahmen insgesamt oder in Teilen in den Kontext einer Fernsehsendung gebracht, so wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verstärkt. Die Verbreitung der Aufnahmen kann abgelöst von dem Verfahren erhebliche Folgen bewirken, etwa auf Grund der Prangerwirkung der öffentlichen Darstellung des Verfahrens vor Gericht oder wegen der nachhaltigen Erinnerung eines großen Teils der Öffentlichkeit an das Verfahren, die beispielsweise eine spätere Resozialisierung erschweren können."33 Diese Gefahren haben sich mit der Verfügbarkeit von Videohosting-Plattformen wie beispielsweise Youtube34 noch einmal vergrößert. Mitschnitte aus Fernsehsendungen gehören zu den praktisch auf all diesen Plattformen regelmäßig auffindbaren Inhalten.35 Anders als bei Rundfunksendungen sind Inhalte auf Videohosting-Plattformen auch nicht nur zu einer bestimmten Sendezeit verfügbar, sondern jederzeit. Zudem ist zu erwarten, dass sich Mitschnitte aus der Berichterstattung über aufmerksamkeitswirksame Verfahren, wenn sie einmal im Internet gelandet wären, von dort kaum mehr wieder entfernen ließen, weil sie von Nutzern nach einer eventuellen Löschung immer wieder hochgeladen werden könnten.
Sowohl die Aussicht auf ein faires Verfahren, als auch die Sicherung einer ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung, so das BVerfG in seiner "ntv"-Entscheidung weiter, seien ohne das Verbot aus § 169 S. 2 GVG gefährdet, weil viele Menschen ihr Verhalten in Anwesenheit von Medienvertretern veränderten. Manche fühlten sich beflügelt, andere gehemmt. Die Fairness des Verfahrens sei insbesondere im Strafprozess für Angeklagte oder Zeugen gefährdet, wenn Beteiligte sich infolge von Medienaufnahmen scheuten, beispielsweise intime, zur Wahrheitsfindung wichtige Dinge vorzutragen. Auch der äußere Verfahrensablauf könne durch Kamerateams, die nun einmal nicht unsichtbar sind, beeinträchtigt werden.36 Den Ausführungen des BVerfG zum Sinn und Zweck des Verbots von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen ist grundsätzlich zuzustimmen.37 Fraglich ist, ob die vom BVerfG herausgearbeiteten Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, ihren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung auch dann bestehen, wenn im Stile eines Live-Tickerns aus laufenden Gerichtsverhandlungen im Internet berichtet wird.
Jahr: 2009 Heft: 11 Seite: 676 a) Kein pressespezifischer AnwendungsbereichEiner teleologischen Extension des Anwendungsbereichs von § 169 S. 2 GVG auf das Twittern aus Gerichtsverhandlungen im Allgemeinen könnte zunächst entgegenstehen, dass nicht nur der weitaus überwiegende Teil des allgemeinen Twitterns keinen redaktionelljournalistischen Zwecken dient, sondern dies auch Tweets aus Gerichtsverhandlungen nicht notwendigerweise tun. Sollte es sich bei § 169 S. 2 GVG um eine pressespezifische Regelung handeln, dann könnte dies bereits einer erweiternden Auslegung in den entsprechenden Fällen widersprechen. Ebenso wenig, wie es für eine Anwendung des § 169 S. 2 GVG darauf ankommt, dass die jeweilige Handlung dem Rundfunk zuzuordnen ist, kommt es jedoch darauf an, dass es sich um eine journalistischredaktionelle Tätigkeit handelt. Im Mittelpunkt der Norm stehen Ton- und Filmaufnahmen, was zunächst ausschließlich im technischen Sinne zu verstehen ist. Ebenso wenig, wie es darauf ankommt, ob eine spätere Vorführung oder Veröffentlichung im Rundfunk vorgesehen ist oder nicht, kann es darauf ankommen, ob die Vorführung oder Veröffentlichung zu journalistischredaktionellen oder sonstigen Zwecken erfolgen soll. Diese historische Anlage erweist sich damit als zeitgemäß in einer Gesellschaft, in der Inhalte, die früher vor allem von "der Presse" erstellt wurden, zunehmend auch von Personen erstellt werden, die nicht der Presse im tradierten Verständnis angehören.
b) Persönlichkeitsrecht der BetroffenenDie mögliche Prangerwirkung einer identifizierenden Berichterstattung insbesondere aus Strafverfahren ist eines der zentralen Motive für das von § 169 S. 2 GVG etablierte Verbot. Zu Recht ist in dieser Hinsicht vom BVerfG mehrfach hervorgehoben worden, dass selbst eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als beispielsweise eine Wort- und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Das Bundesverfassungsgericht spricht in dieser Hinsicht vom möglichen Effekt einer Vorverurteilung aufgrund der Suggestivkraft des Fernsehens.38
Trotz der "Kraft der Bilder" sollen nach ganz herrschender Meinung aber Aufnahmen von (Stand-)Bildern nicht § 169 S. 2 GVG unterfallen. Sieht das Gericht in ihnen eine Gefahr, so hat der Vorsitzende auf seine sitzungspolizeiliche Hoheit aus § 176 GVG zurückzugreifen, um sie im Einzelfall zu untersagen39 - eine analoge Anwendung von § 169 S. 2 GVG auch auf die Bildberichterstattung wird nicht ernsthaft diskutiert. Immerhin will eine Minderheitsmeinung § 169 S. 2 GVG auf Fälle teleologisch ausdehnen, in denen das Gericht die Verhandlung auf Grund starken Zuhörerandrangs in einen großen Saal verlegt40 - was von der herrschenden Meinung jedoch abgelehnt wird.41 Es ist nicht ersichtlich, dass das Live-Twittern bzw. die Berichterstattung aus einer Gerichtsverhandlung im Format eines Live-Tickerns Gefahren für die Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter mit sich brächte, die die mit der herkömmlichen Wort- oder Bildberichterstattung verbundenen übersteigen. Aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe resultiert in diesem Zusammenhang keine sichtlich gesteigerte Gefahr. Denkenswert wäre höchstens, dass die Berichterstattung in entsprechenden Kurzmeldungen einer Aneinanderreihung von Schlagzeilen vergleichbar sein könnte, wie sie vor allem aus dem Bereich der Boulevard-Medien bekannt sind - und diese wiederum sind durchaus für eine reißerische und aufmerksamkeitsheischende Berichterstattung bekannt, die nicht selten die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung überschreitet. Dies ist jedoch Genreabhängig, und nicht Formatabhängig. Denn ebenso gut könnte man die Berichterstattung in Tweets auch mit einer Aneinanderreihung von Schlagzeilen der "seriösen" Presse vergleichen - und hier würde wohl niemand sofort an eine gesteigerte Gefahr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen denken.
Eine gewisse formattypische Gefahr für die Verfahrensbeteiligten könnte allerdings daraus entspringen, dass das unverzügliche Weiterleiten als interessant empfundener Nachrichten durch so genannte "Re-Tweets" auf Twitter weit verbreitet ist.42 Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden, dass gerade reißerische Meldungen sich viral über Twitter weiterverbreiten - und ist dies einmal geschehen, dann werden sich die entsprechenden Tweets kaum oder zumindest nur mit größter Mühe wieder aus dem Internet entfernen lassen. Dass diese Gefahr situationsbedingt aber deutlich höher wäre als die Gefahr, dass eine zeitlich etwas spätere, reißerische Schlagzeile über ein Gerichtsverfahren aus den Boulevard-Medien entsprechende virale Verbreitung über Twitter findet, drängt sich nicht auf.
c) Anspruch auf faires VerfahrenDen Anspruch auf ein faires Verfahren sucht § 169 S. 2 GVG in der Weise zu schützen, als dass das Verhalten der Beteiligten nicht durch die merklich spürbare Präsenz von Medienvertretern beeinflusst werden soll. Ähnliche technische Vorrichtungen wie beispielsweise Kameraaufbauten sind für das Twittern jedoch nicht erforderlich, es reicht ein internetfähiges Handy oder Notebook. In aller Regel werden die Verfahrensbeteiligten das Live-Twittern sogar vermutlich gar nicht mitbekommen, wenn sie nicht zuvor darauf hingewiesen worden sind. Die Gefahr einer Steigerung des subjektiven Gefühls einer eigenen "Medienpräsenz" der Verfahrensbeteiligten und einer damit einhergehenden Verhaltensänderung ist damit nicht zu erkennen.
d) Funktionstüchtigkeit der RechtspflegeDie wohl größte Gefahr birgt das Live-Twittern für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere für die ungestörte Wahrheitsfindung. Nicht ohne Grund schreibt § 394 Abs. 1 ZPO vor, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist. Und während das Anfertigen schriftlicher Notizen durch Besucher eines Verfahrens grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, so kann dies doch nach § 176 GVG untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Besucher einen wartenden und noch nicht vernommenen Zeugen mit diesen Notizen über die früheren Aussagen informieren und so dessen Aussage und das Verfahren beeinflussen will.43 Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass bei einem Live-Twittern aus dem Gerichtssaal gerade die Aussagen der Zeugen von der Berichterstattung ausgespart würden. Gerade diese dürften doch in vielen Fällen besonders interessant und vielleicht sogar "Twittergeeigneter" sein als Äußerungen beispielsweise des Gerichts, die nicht selten komplexer sein dürften. Dieses Interesse insbesondere an den Zeugenaussagen hat sich auch Jahr: 2009 Heft: 11 Seite: 677 im oben bereits beschriebenen Fall des Twitterns aus einer Verhandlung in Rostock gezeigt.44
Während die Übergabe schriftlicher Notizen eines Besuchers an einen wartenden Zeugen durch Wachtmeister verhindert werden könnte, erscheint das Mitlesen von Aussagen via Twitter schwieriger bis gar nicht kontrollierbar. Sind Mobilfunktelefone und internetfähige Notebooks nicht beim Einlass in das Gericht abzugeben - wie es in manchen Gerichten durchaus üblich ist -, so entzieht sich deren Nutzung durch wartende Zeugen und die "unsichtbare Kommunikation" mit dem Berichterstatter im Gerichtssaal praktisch jeder wirksamen Kontrolle. Andererseits wäre es wohl utopisch zu denken, dass sich bei jedem oder auch nur der Mehrzahl der Gerichtsverfahren in Deutschland Wachtmeister vor den Gerichtssälen aufhalten, die eine "sichtbare", weil beispielsweise papierbasierte Kommunikation der wartenden Zeugen mit Besuchern der Verhandlung unterbinden können und unterbinden werden. In der Praxis läuft es doch nicht selten darauf hinaus, dass wenn ein Besucher eine laufende Verhandlung verlässt, der Vorsitzende diesen ermahnen wird, nicht mit wartenden Zeugen zu sprechen.45
e) ErgebnisFür eine teleologische Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 169 S. 2 GVG ergibt sich zwar ein gewisser Raum, allerdings keine zwingende Notwendigkeit. Die mit dem Twittern für die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten verbundenen Gefahren erscheinen gegenüber der herkömmlichen zulässigen Berichterstattung nicht wesentlich gesteigert. Durchaus erhöht ist beim Live-Twittern zwar die Gefahr, dass wartende Zeugen vom Inhalt der Aussagen vor ihnen aussagender Zeugen erfahren, und darauf basierend die eigenen Aussagen gegebenenfalls anpassen können. Dieses Problem erscheint jedoch nicht so drängend, als dass eine teleologische Ausdehnung geboten wäre.
Dies wird auch deutlich, wenn man den eigentlichen Anwendungsbereich der Vorschrift noch einmal näher betrachtet. Zentrales Element von § 169 S. 2 GVG sind Ton- und Filmaufnahmen. Bei der Berichterstattung von Gerichtsverhandlungen können solche Aufnahmen aber nicht nur in der Verhandlung selbst gefertigt werden, sondern beispielsweise auch vor oder nach der Verhandlung, oder während Sitzungspausen. Und auch in diesen Fällen lassen sich Gefahren für die Schutzgüter des § 169 S. GVG nicht verleugnen: Das Recht am eigenen Bild und andere Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter bestehen vor, nach und zwischen Verhandlungen ebenso wie während dieser. Eine Einschüchterung oder Beeinflussung von Zeugen durch die Präsenz von Kameras kann ebenso gut erfolgen, wenn eine Aufnahme vor dem Beginn der Verhandlung stattfindet, der Zeuge glaubt, sich produzieren zu müssen, und anschließend im Verfahren von einer zuvor den Medien gegenüber getätigten Aussage nicht mehr "herunterkommt" - er weiß ja, dass er sich dann in Widerspruch zu sich selbst setzen würde. Ebenso kann das Bewusstsein, nach der Verhandlung Kameras gegenüberzustehen, Zeugen in ihrem Verhalten beeinflussen.
In all diesen Fällen ist aber der Anwendungsbereich des § 169 S. 2 GVG nach einhelliger Auffassung nicht eröffnet - obwohl es hier doch um Handlungen geht, die Kernobjekt der Vorschrift sind, und die in nächstem Zusammenhang mit der jeweiligen Sitzung stehen. Sieht das Gericht entsprechende Aufnahmen als problematisch an, so kann es (nur) auf seine sitzungspolizeiliche Hoheit aus § 176 GVG zurückgreifen und diese untersagen.46 Nichts anderes kann sich daher nach geltendem Recht mit Blick auf das Live-Twittern ergeben.
V. Sitzungspolizeiliche MaßnahmenDie Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, § 176 GVG. Dieser kann die für die Aufrechterhaltung nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen ergreifen. So kann er wie erwähnt beispielsweise das Anfertigen schriftlicher Notizen durch Besucher des Verfahrens untersagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dieser einen wartenden und noch nicht vernommenen Zeugen mit diesen Notizen über die früheren Aussagen informieren will.47 Auch bereits das Ein- und Ausgehen von Besuchern im Gerichtssaal kann unterbunden werden.48
1. Untersagung durch VorsitzendenEntsprechend ist es dem Vorsitzenden nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich unbenommen, konkret das Twittern oder allgemein die Benutzung von Handys, Notebooks oder ähnlichen mobilen Endgeräten im Gerichtssaal zu untersagen. Ein Verstoß gegen den in § 169 S. 1 GVG festgelegten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen läge darin nicht, da § 169 S. 1 GVG lediglich die Saalöffentlichkeit, nicht jedoch die mittelbare Öffentlichkeit schützt.49 Allerdings sind bei der Untersagung nach § 176 GVG die Rechte der Betroffenen zu beachten.
Im so genannten "Holzklotz"-Fall wurde einem Journalisten durch den Vorsitzenden die Nutzung eines Notebooks zur Fertigung von Mitschriften untersagt, weil der Vorsitzende sowohl die Gefahr einer Störung der Verhandlung durch zu erwartende Betriebsgeräusche zahlreicher Notebooks sah, als auch die Gefahr der Fertigung nach § 169 S. 2 GVG verbotener Ton- oder Filmaufnahmen mit einer im Notebook möglicherweise verbauten Kamera.50 Die Tragfähigkeit dieser Entscheidung wurde im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit durch von Coelln angezweifelt, der diesen Gründen kein ausreichendes Gewicht zuspricht, um in die grundrechtlich geschützte Tätigkeit eines Journalisten einzugreifen.51 Nimmt man nun allerdings noch den Aspekt der möglichen Live-Berichterstattung hinzu, könnte dies die Tragfähigkeit entsprechender Entscheidungen nochmals verstärken.
Der im "Holzklotz"-Fall betroffene Journalist hatte sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Mit Blick auf Twitter fällt auf, dass gerade "journalistische Laien" diesen Dienst Jahr: 2009 Heft: 11 Seite: 678 gerne nutzen. Und im Fall des Rostocker Verfahrens waren es auch solche "journalistischen Laien", die den Dienst zur Berichterstattung genutzt haben. Sollten diese sich im Konfliktfall nicht auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG stützen können, so doch zumindest auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, da diese die Meinungsäußerungsfreiheit und die Freiheit zur Äußerung von Tatsachen und Beobachtungen ebenfalls umfasst und schützt.52 Ein größerer spezifischer Schutzbereich als im Vergleich zu dem des von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist damit allerdings nicht eröffnet.
2. PraktikabilitätserwägungenSolange das Live-Twittern und -Tickern nicht § 169 S. 2 GVG unterfällt, bedarf es der individuellen Regelung oder Anweisung, damit ein entsprechendes Verbot greift. Da schon heute praktisch jedermann über ein Mobilfunktelefon verfügt, und auch mobiler Zugang zum Internet sich immer weiter verbreitet, mögen Vorsitzende in Erwägung ziehen, rein vorsorglich in jeder Verhandlung eine entsprechende Maßnahme nach § 176 GVG zu treffen - was wiederkehrenden Aufwand mit sich bringt.
Erleichterung davon kann der Inhaber des Hausrechts - regelmäßig der Gerichtspräsident - nicht verschaffen, indem er eine entsprechende Anordnung für das gesamte Gerichtsgebäude trifft. Denn sein Hausrecht endet dort, wo es in oder auch vor den Sitzungssälen um die Sitzungshoheit geht.53 Ohnehin dürfte eine entsprechende zentrale Anordnung, ggf. bekannt gemacht durch Anschlag im Eingangsbereich des Gerichts, von den Besuchern kaum zur Kenntnis genommen werden. Wenn das Live-Twittern und -Tickern verboten werden soll, dann dürfte der Hinweis im jeweiligen Verfahren selbst das beste Mittel sein.
Um dem Problem auf möglichst zentraler Ebene zu begegnen ist immer noch denkbar, dass am Einlass zum Gericht eine Einlasskontrolle stattfindet, bei der Handys, Notebooks und ähnliche mobile Endgeräte abzugeben sind. Tatsächlich besteht in einigen Gerichten eine entsprechende Praxis, obwohl dies erst recht mit einem nicht unerheblichen Aufwand und weiteren evidenten Nachteilen verbunden ist.
VI. Gesetzlicher Regelungsbedarf?Mit Blick auf die erste zu Beginn dieses Beitrags gestellte Frage lässt sich festhalten: Das Live-Twittern und -Tickern aus Gerichtsverhandlungen heraus ist mit § 169 S. 2 GVG vereinbar. Die zweite zu Beginn gestellte Frage war, ob im Falle einer Vereinbarkeit der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 169 S. 2 GVG entsprechend ausdehnen sollte (oder gar muss). Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestünde beispielsweise, wenn die Medienbranche, die wiederholt - aber bislang erfolglos - gegen § 169 S. 2 GVG angerannt ist, sich vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Live-Berichterstattung mittels Twitter auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG stützen und die Zulassung auch von Film- und Tonaufnahmen verlangen könnte. Die oben festgestellten Gefahren sprechen aber nicht dafür, dass die Aufnahme von Film- oder Tonaufnahmen einerseits und das Live-Twittern aus Gerichtsverhandlungen heraus andererseits mit Blick auf § 169 S. 2 GVG im Wesentlichen gleich gelagert wären und deshalb derzeit - oder in Zukunft - eine unzulässige Diskriminierung von "Ton- und Filmjournalisten" stattfindet. Viel zu gering erscheint dafür vor allem die Gefahr ähnlich intensiver Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte Verfahrensbeteiligter, wie sie mit Blick insbesondere auf die Filmberichterstattung zu befürchten sind. Sollte der Gesetzgeber jedoch zur Reform von § 169 GVG schreiten und jedwede Live-Berichterstattung aus Gerichtsverhandlungen verbieten wollen, dann sollte er darauf achten, dass es nicht auf eine medien- oder pressetypische Berichterstattung ankommen kann, sondern der Vorgang der Live-Berichterstattung als solcher im Mittelpunkt stehen muss.54
| * | Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. VIII. |
| 1 | Vgl. BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633 ff., Minderheitsvotum der Richter Kühling, Hohman-Dennhardt und Hoffmann-Riem S. 1637 m. w. N.; Stürner, JZ 2001, 699 ff. m. w. N. |
| 2 | §§ 169 S. 2 GVG soll zwar nach ganz herrschender Meinung auf den Printjournalismus keine Anwendung finden, siehe bspw. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 169 Rn. 11. Es ist aber offensichtlich, dass eine Live-Berichterstattung durch den Printjournalismus nicht möglich ist, sondern bislang praktisch nur durch Radio- oder Fernsehjournalismus hätte erfolgen können (der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass § 17 a BVerfGG Ausnahmen bei Verhandlungen des BVerfG insoweit zulässt, bis das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat oder wenn es sich um die öffentliche Verkündung von Entscheidungen handelt). |
| 3 | S. http://www.twitter.com. |
| 4 | S. "Twitter Data Analysis: An Investor's Perspective", abrufbar unter http://www.techcrunch.com/2009/10/05/twitterdataanalysisaninvestorsperspective (Stand - wie auch bei allen folgenden Angaben von URLs - 18. 10. 2009). |
| 5 | S. Thomas Pfeiffer, "Twitter-Nutzende im September", abrufbar unter http://webevangelisten.de/twittterzensus7. |
| 6 | Für eine exemplarische Darstellung des Einsatzes von Twitter durch die Otto GmbH und Co. KG siehe "Unternehmenskommunikation mit Twitter bei Otto", abrufbar unter http://www.berndschmitz.net/blog/index.php/2009/08/26/unternehmenskommunikationmittwitterbeiottoteil-1. |
| 7 | Laut Der Westen, dem Internet-Portal der WAZ Mediengruppe, nutzte schon im Februar 2009 und damit mehr als ein halbes Jahr vor der diesjährigen Bundestagswahl jeder zehnte Bundestagsabgeordnete Twitter, siehe "Bundestag: Jeder zehnte Abgeordnete nutzt Twitter", abrufbar unter http://www.derwesten.de/nachrichten/politik/2009/2/11/news-110646111/detail.html. |
| 8 | S. fortlaufend aktualisierte Übersicht unter http://leanderwattig.de/wiki/index.php/Medienunternehmen:_Microblogging. |
| 9 | Beispielsweise war Twitter während der Unruhen, die im Iran nach den dortigen Wahlen herrschten, einer der nur wenigen Kanäle, über die Informationen aus dem Land nach außen drangen. |
| 10 | S. http://twitter.com/rzjustitius. |
| 11 | S. http://twitter.com/Kiesewetter. |
| 12 | S. http://www.twitter.com/sebaso. |
| 13 | S. http://www.twitter.com/mspro. |
| 14 | S. http://www.twitter.com/343max. |
| 15 | S. zum Ganzen Nicole Ebbers, "G8-Verfahren wird gegen Bußgeld eingestellt", 14. 9. 2009, http://www.antischokke.de/2009/09/14/g8-verfahrenwirdgegenbussgeldeingestellt. |
| 16 | Jeder Nutzer kann seine Profilseite individuell gestalten. Hierfür kann er ein Profilbild hochladen, seinen Standort angeben, einen Link auf eine andere Webseite platzieren und in einem 160 Zeichen langen Feld kurze Angaben zu sich selbst machen. Zusätzlich ist es möglich, ein Hintergrundbild hochzuladen, das dann der Profilseite unterlegt wird. |
| 17 | S. beispielsweise http://twitter.com/TorstenKutschke/status/4050422626. |
| 18 | Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass Twitter auch wie ein Social Network funktioniert: Nutzer können als so genannte "Follower" anderen Nutzern "folgen", was beispielsweise mit der "Freunde werden" Funktion von studiVZ (s. http://www.studivz.de) vergleichbar ist. Jedem Nutzer werden nach dem Einloggen auf der Plattform die Tweets der "Twitterati" angezeigt, denen er folgt - was dann wiederum gewisse Parallelen zu einem klassischen Chatraum aufweist. |
| 19 | Holger Schmidt, "Twitter: Viel mehr passive Leser, nur wenig mehr aktive Schreiber", FAZ Blog vom 16. 10. 2009, abrufbar unter http://fazcommunity.faz.net/blogs/netzkonom/archive/2009/10/16/interesseantwitterwaechst.aspx. |
| 20 | Für weitere Informationen zur Funktionsweise von Twitter s. beispielsweise "Twitter für Einsteiger" von Christoph Dernbach, abrufbar unter http://www.mrgadget.de/personaltech/2009-04-27/twitterfuereinsteigertippsundtricksfuerdenmicrobloggingdienst-1, oder das von Nicole Simon und Nikolaus Bernhardt herausgegebene Buch "Twitter. Mit 140 Zeichen zum Web 2.0", 2008. |
| 21 | S. das entsprechende Twitterprofil des SPIEGELs unter http://twitter.com/spiegel_eil. |
| 22 | Dieses Weiterverbreiten wird auch "Re-Tweeten" genannt. |
| 23 | S. die Darstellung "Die Welle nach der Abmahnung" auf dem Blog "netzpolitik.org", abrufbar unter http://www.netzpolitik.org/2009/diewellenachderabmahnung sowie "Mehdorn in der Krise - Bahn gibt Überprüfung aller Beschäftigten zu" auf SPIEGEL Online vom 3. 2. 2009, abrufbar unter http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518, 605331,00.html. |
| 24 | Dieckmann, NJW 2001, 2451. |
| 25 | S. "Internet zieht an TV-Nutzung schon 2010 vorbei", PC Welt vom 10. 4. 2009, abrufbar unter http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/196517/internet_zieht_an_tv_nutzung_schon_2010_vorbei. |
| 26 | Holger Schmidt, "Die Medien lieben Twitter", FAZ Blog vom 12. 10. 2009, abrufbar unter http://fazcommunity.faz.net/blogs/netzkonom/archive/2009/10/12/dieleserkommenperlink.aspx. |
| 27 | S. "Da ist ein Flugzeug im Hudson River. Verrückt.", 16. 10. 2009, abrufbar unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,601588,00.html. |
| 28 | Nils Jacobsen, "Amoklauf: Twitter wird zum News-Ticker", Meedia vom 11. 3. 2009, abrufbar unter http://meedia.de/nc/details/article/amoklauftwitterwirdzumnewsticker_100017004.html. |
| 29 | Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch der "Live-Ticker" der Ruhr-Nachrichten aus dem Verfahren gegen Klaus Zumwinkel vor Bochumer LG, abrufbar unter http://www.ruhrnachrichten.de/lokales/bolo/Bochum-Prozessgegen-Zumwinkelim-Live-Ticker-Gestaendnisvor-Bochumer-LG;art932,462028. |
| 30 | Auch abseits von § 169 S. 2 GVG werfen Micro-Blogging im Allgemeinen und Twitter im Besonderen interessante Rechtsfragen auf. S. beispielsweise zur Frage, ob Twittern die Bundestagswahl gefährden kann Ballhausen/Roggenkamp, juris AnwZert ITR 19/2009, Anm. 2; zur Frage, ob Twitterprofile impressumspflichtige Telemediendienste darstellen Krieg, juris AnwZert ITR 10/2009, Anm. 10. |
| 31 | S. zum Verhältnis von Telemedien und Rundfunk in verfassungsrechtlicher Hinsicht OLG Köln, Urt. v. 9. 9. 2009 - 6 U 48/09. |
| 32 | BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633, 1635. S. auch Lückemann, in: Zöller, 27. Aufl. 2009, § 169 Rn. 15; Hartmann (Fn. 2), § 169 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 169 Rn. 44. |
| 33 | BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633, 1636. |
| 34 | S. http://www.youtube.com. |
| 35 | Eine Suche auf Youtube nach "Barbara Salesch" förderte beispielsweise zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Beitrags eine dreistellige Trefferanzahl zu Tage. |
| 36 | BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633, 1636 f. |
| 37 | S. zur Kritik an dieser Entscheidung aber bspw. Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 169 Rn. 13 m. w. N., sowie das abweichende Votum der Richter Kühling, Hohman-Dennhardt und Hoffmann-Riem, BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633, 1637 ff. |
| 38 | Vgl. auch BVerfG, Urt. v. 19. 12. 2007 - 1 BvR 620/07, K&R 2008, 172; BVerfG, Urt. v. 27. 11. 2008 - 1 BvQ 46/08, K&R 2009, 34 ff. |
| 39 | Hartmann (Fn. 2), § 169 Rn. 11; Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 46. |
| 40 | Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. 2008, § 45 A. |
| 41 | Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 45. |
| 42 | S. den oben unter II. geschilderten Fall der Deutschen Bahn. |
| 43 | Hartmann (Fn. 2), § 169 Rn. 11; Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 46. |
| 44 | Das ausgesprochene Ziel der Twitter-Nutzer "sebaso", "mspro" und "343max" war gewesen, den Ablauf des Gerichtsverfahrens einer möglichsten großen Anzahl von Personen zu berichten. |
| 45 | Interessanterweise sieht von Coelln offenbar die Live-Berichterstattung aus einer laufenden Gerichtsverhandlung mittels Ticker-Meldungen im Internet als unproblematisch an, siehe juris AnwZert ITR 12/2009, Anm. 5; leider streift er diese Idee aber nur am Rande und lässt sich nicht näher darauf ein. |
| 46 | Hartmann (Fn. 2), § 169 Rn. 11; Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 47. |
| 47 | Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 46; Lückemann (Fn. 29), § 169 Rn. 15. |
| 48 | Lückemann (Fn. 29), § 176 Rn. 7. |
| 49 | Vgl. bspw. BVerfG, Urt. v. 24. 1. 2001 - 1 BvR 2623/95, NJW 2001, 1633 ff. |
| 50 | BVerfG, Urt. v. 3. 12. 2008 - 1 BvQ 47/08, K&R 2009, 37 = NJW 2009, 352 f. Ein interessanter Aspekt ist, dass das Live-Twittern, wenn es nicht selbst gezielt nach § 176 GVG verboten wird, doch "kollateral" von einem auf die Verhinderung der Anfertigung von Ton- oder Filmaufnahmen gerichteten Verbot der Nutzung mobiler Endgeräte erfasst wäre. |
| 51 | von Coelln, juris AnwZert ITR 12/2009, Anm. 5. |
| 52 | Schemmer, in: Beck'scher Onlinekommentar, Stand 15. 7. 2009, Art. 5 Rn. 4 ff.; Dieterich, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2009, Art. 5 Rn. 5 ff. |
| 53 | Zimmermann (Fn. 29), § 169 Rn. 38, § 176 Rn. 13. |
| 54 | Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Twitter nicht das einzige Werkzeug aus dem Web 2.0 ist, das sich für den Einsatz bei der Gerichtsberichterstattung aufdrängt. Auch Weblogs werden hierfür inzwischen vermehrt eingesetzt, wenn auch bislang wohl noch nicht im Rahmen eines "Live-Bloggens". Von Interesse mag in diesem Zusammenhang sein, dass die im so genannten "Holzklotz"-Fall unter http://www.fairesverfahren.de/ ihre Sicht des Verfahrens gebloggt haben, und dass Holger Schmidt, Terrorismusexperte der ARD, unter http://www.swr.de/blog/sauerlandverfahren/ über das Sauerland-Verfahren bloggt. |