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Versteigerung gepfändeter Sachen im InternetMit ihrem Entwurf zum „Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung" vom 18. 2. 2009 will die Bundesregierung künftig die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen im Internet vereinfachen. Regelfall der Verwertung gepfändeter Gegenstände ist nach derzeitiger Rechtslage die „Präsenzversteigerung", d.h. die öffentliche Versteigerung am Ort der Pfändung oder einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts. Durch die mit dem neuen Gesetz vorgesehene Änderung der Zivilprozess- und Abgabenordnung soll die Internetauktion nun als Regelfall neben die Vor-Ort-Versteigerung treten. Neben der gleichrangigen Aufnahme der Internetversteigerung in § 814 ZPO und § 296 AO sowie der Anpassung Bezug nehmender Vorschriften an die Besonderheiten von Internetauktionen, werden die Länder im Bereich der Zivilprozessordnung ermächtigt, nähere Einzelheiten der Internetversteigerung und ihrer Durchführung durch Rechtsverordnungen zu regeln. Der Gesetzesentwurf trägt der gestiegenen Internetnutzung Rechnung und schafft die Rahmenbedingungen für eine effektive und bestmögliche Verwertung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Letztere liegt nicht nur im Interesse der Gläubiger; schnelle und hohe Erlöse für die Pfändungssache helfen auch dem Schuldner, die Forderungen der Gläubiger durch den Verlust möglichst weniger Vermögensgegenstände zu tilgen und weiteren Zins- und Vollstreckungskosten zu entgehen. Nicht nur wirtschaftliche Erfolgskonzepte wie die Auktionsplattform „eBay" belegen die gewachsene Akzeptanz von Internetauktionen, seit geraumer Zeit nimmt auch bereits die öffentliche Hand - etwa mit der „Justiz-Auktion" - aktiv am Versteigerungswesen teil. Diesen Trend macht sich der Gesetzgeber nun auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren zunutze: Mit einer rund um die Uhr zugänglichen Auktionsplattform kann ohne zeitliche und örtliche Beschränkung ein deutlich größerer Bieterkreis angesprochen und damit höherer Versteigerungserlös erzielt werden. Gegenüber diesen internetspezifischen Vorteilen fallen Nachteile der Onlineauktion gegenüber der Präsenzversteigerung - etwa die fehlende Möglichkeit einer unmittelbaren Inaugenscheinnahme der Pfändungssache - nicht nennenswert ins Gewicht. Das „anwenderfreundliche und unbürokratische Verfahren" der Internetversteigerung gepfändeter Sachen ist laut Bundesjustizministerin Zypries zudem kosteneffizient. Durch Reduzierung der mit der Abhaltung öffentlicher Versteigerungen vor Ort unter gleichzeitiger Anwesenheit von Bieter und Versteigerer verbundenen Kosten ist mittelfristig eine Entlastung der Justizhaushalte zu erwarten. Der Gesetzesentwurf ist abrufbar unter http://www.bmj.de/files/-/3504/RegE%20Gesetz%20über%20die%20Internetversteigerung%20in%20der%20Zwangsvollstreckung.pdf |
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