Freitag, 10. September 2010, 15:50 Uhr
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Hinweise des BITKOM und DIHK zu Reichweite und Umgang mit der Pflichtablieferungsverordnung

Die auf dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) basierende und am 22.10.2008 in Kraft getretene Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek („Pflichtablieferungsverordnung“) hat in der Öffentlichkeit zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Hintergrund ist, dass die Verordnung ebenso wie das zugrunde liegende DNBG auch die Ablieferung unkörperlicher, im Internet veröffentlichter Medienwerke verlangt. Die Abgabepflicht dient dazu, auch derartige „Netzpublikationen“ als Kulturgut an den Standorten der zentralen Archivbibliothek zu erhalten. Vor allem in Wirtschaftskreisen und unter Online-Autoren warf die Verordnung Fragen zum Umfang der Ablieferungsverpflichtung sowie Befürchtungen einer Sanktionierung bei ihrer Nichtbefolgung auf. Die Fragen gehen v.a. dahin, welche Internet-Publikationen von der Ablieferungspflicht betroffen sind, in welcher Weise die Ablieferung zu erfolgen hat und inwiefern etwaige Verstöße geahndet werden.
Angesichts des großen Klärungsbedarfs haben der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) nun Hinweise zur Pflichtablieferungsverordnung in Form eines Leitfadens veröffentlicht. Auf insgesamt sieben Seiten finden potenziell Betroffene in komprimierter Form Antworten auf die häufigsten und relevantesten Fragestellungen. So ist den Hinweisen zu entnehmen, dass nicht jede Form digitaler Veröffentlichung der Ablieferungspflicht unterliegt, sondern nur eng begrenzte Medienwerkstypen, derzeit v.a. digital publizierte Bücher und Aufsätze. Auch Medienwerke, die nur einem überschaubaren und geschlossenen Mitgliederkreis zugänglich sind, werden von der Verordnung nicht erfasst. Erläutert wird ferner das Ablieferungsverfahren, demzufolge eine aktive Übermittlung der Netzpublikationen durch den Anbieter nur bei klar abgrenzbaren, mit körperlichen Medienwerken vergleichbaren sog. „Einzelobjekten“ verlangt wird. Ebenso wenig wird eine Konversion des Ursprungsformates gefordert. Ablieferungspflichtige, die die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Massenablieferung erst noch schaffen müssen, werden in Absprache mit der DNB von der Ablieferungspflicht zurückgestellt und erst mit entsprechender Fertigstellung und nach Aufforderung durch die DNB von der Ablieferungspflicht betroffen. Konkretisiert werden zudem der Nutzungsumfang im Rahmen der Archivierung sowie die Regelungen zu Metadaten und Rechtemanagement- und Kopierschutzsystemen.
Mithilfe dieser Erläuterungen sollen Betroffene, wie etwa Webseitenbetreiber, die praktischen Konsequenzen der Verordnung auf eigene Angebote im Netz besser abschätzen können. Insbesondere sollen Missverständnisse und unbegründete Befürchtungen ausgeräumt werden. Beruhigend dürfte sich für Betroffene insofern der Hinweis auswirken, dass Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zur Durchsetzung der Ablieferung in der Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen und eine vorangegangene Aufforderung seitens der Bibliothek voraussetzen. BITKOM und DIHK weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Konkretisierung der Verordnung durch die DNB einem stetigen Wandlungs- und Anpassungsprozess unterliegt und daher nur eine Momentaufnahme darstellt. Im ständigen Austausch mit der DNB sollen die Hinweise daher künftig fortlaufend aktualisiert werden.
Die vollständigen Hinweise des BITKOM und DIHK finden Sie unter http://www.bitkom.org/de/publikationen/38336_58628.aspx